Anhebung der GWG-Grenze

Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern soll 2018 von bisher 410 Euro auf 800 Euro angehoben werden.

Wäh­rend des bis­he­ri­gen Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens für das Zwei­te Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz kam mehr­fach eine Anhe­bung der Schwel­le für die Sofort­ab­schrei­bung von gering­wer­ti­gen Wirt­schafts­gü­tern (GWG) ins Gespräch. Die Bun­des­re­gie­rung hat sich nun ent­schlos­sen, Nägel mit Köp­fen zu machen und die GWG-Schwel­le zum 1. Janu­ar 2018 bei­na­he zu ver­dop­peln, näm­lich von 410 Euro auf 800 Euro. Die alte Gren­ze ist seit 1965 unver­än­dert — eine Anpas­sung ist also längst über­fäl­lig. Wei­te­re Details über die Anpas­sung hat die Bun­des­re­gie­rung noch nicht bekannt gege­ben. Unklar ist daher ins­be­son­de­re, was aus der bis­he­ri­gen Pool­ab­schrei­bung für Wirt­schafts­gü­ter mit einem Wert zwi­schen 150 Euro und 1.000 Euro wer­den soll. Es ist aber wahr­schein­lich, dass die Sam­mel­pos­ten-Rege­lung aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den im Gegen­zug gestri­chen wird.