Erste Tätigkeitsstätte eines Leiharbeitnehmers
Für einen Leiharbeitnehmer ist der Betrieb des Entleihers im Regelfall nicht die erste Tätigkeitsstätte, womit die vollen Fahrtkosten statt nur der Entfernungspauschale angesetzt werden können.
Für Leiharbeitnehmer stellt sich seit der Reform des Reisekostenrechts im Jahr 2014 die Frage, ob der Betrieb des Entleihers ihre erste Tätigkeitsstätte ist. Wäre das der Fall, darf für den Weg zur Arbeit nur die Entfernungspauschale angesetzt werden. Das Finanzgericht Niedersachsen hat die Frage aber verneint: Die Zuweisung durch den Arbeitsgeber, “bis auf Weiteres” im Betrieb des Entleihers tätig zu sein, könne in der Regel nicht als unbefristet im Sinn der gesetzlichen Vorschrift angesehen werden. Der Arbeitnehmer kann damit die Fahrten zum Entleihbetrieb nach Dienstreisegrundsätzen in der Steuererklärung ansetzen, also pro gefahrenem Kilometer 0,30 Euro geltend machen. Das Finanzamt hat Revision gegen das Urteil eingelegt, womit nun der Bundesfinanzhof entscheiden muss.
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