Erste Tätigkeitsstätte eines Leiharbeitnehmers

Für einen Leiharbeitnehmer ist der Betrieb des Entleihers im Regelfall nicht die erste Tätigkeitsstätte, womit die vollen Fahrtkosten statt nur der Entfernungspauschale angesetzt werden können.

Für Leih­ar­beit­neh­mer stellt sich seit der Reform des Rei­se­kos­ten­rechts im Jahr 2014 die Fra­ge, ob der Betrieb des Ent­lei­hers ihre ers­te Tätig­keits­stät­te ist. Wäre das der Fall, darf für den Weg zur Arbeit nur die Ent­fer­nungs­pau­scha­le ange­setzt wer­den. Das Finanz­ge­richt Nie­der­sach­sen hat die Fra­ge aber ver­neint: Die Zuwei­sung durch den Arbeits­ge­ber, “bis auf Wei­te­res” im Betrieb des Ent­lei­hers tätig zu sein, kön­ne in der Regel nicht als unbe­fris­tet im Sinn der gesetz­li­chen Vor­schrift ange­se­hen wer­den. Der Arbeit­neh­mer kann damit die Fahr­ten zum Ent­leih­be­trieb nach Dienst­rei­se­grund­sät­zen in der Steu­er­erklä­rung anset­zen, also pro gefah­re­nem Kilo­me­ter 0,30 Euro gel­tend machen. Das Finanz­amt hat Revi­si­on gegen das Urteil ein­ge­legt, womit nun der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schei­den muss.