Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums

Die Finanzverwaltung hat erklärt, unter welchen Voraussetzungen eine Rückstellung für die Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums möglich ist.

Die Bil­dung einer Rück­stel­lung für die Zuwen­dung anläss­lich eines Dienst­ju­bi­lä­ums ist nur dann zuläs­sig, wenn das Arbeits­ver­hält­nis min­des­tens 10 Jah­re bestan­den hat, die Zuwen­dung das Bestehen eines Arbeits­ver­hält­nis­ses von min­des­tens 15 Jah­ren vor­aus­setzt und die Zusa­ge schrift­lich erteilt wird. Es ist nicht erfor­der­lich, dass die Zusa­ge rechts­ver­bind­lich, unwi­der­ruf­lich und vor­be­halt­los erteilt wird. Bei Ver­pflich­tun­gen mit Wider­rufs­vor­be­hal­ten schaut das Finanz­amt aber genau­er hin, ob die Ent­ste­hung der Ver­bind­lich­keit wahr­schein­lich ist. Dar­auf weist die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Nie­der­sach­sen hin. Dar­über hin­aus kann aus­schließ­lich der Teil der Anwart­schaft berück­sich­tigt wer­den, der auf die Dienst­zei­ten nach dem 31. Dezem­ber 1992 ent­fällt.