Steuerklasse bei Schenkung des biologischen Vaters
Wenn der biologische Vater nicht gleichzeitig auch der rechtliche Vater ist, kommt für eine Schenkung an das Kind trotzdem die günstige Steuerklasse I zur Anwendung.
Für eine Schenkung des leiblichen Vaters an sein Kind gilt bei der Schenkungsteuer grundsätzlich die günstigste Steuerklasse I mit dem entsprechenden Freibetrag von 400.000 Euro. Daran ändert sich laut dem Finanzgericht Hessen auch dann nichts, wenn der biologische Vater nicht gleichzeitig der rechtliche Vater ist. Im Gegensatz zum Finanzamt hält das Gericht die einschränkende Auslegung des Gesetzes auf den rechtlichen Vater nicht für zwingend. Außerdem widerspreche sie den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Dass Pflegekinder nicht in die Steuerklasse I fallen, spiele ebenfalls keine Rolle.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Zinslose Ratenzahlung bei privaten Verkäufen
- Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
- Zinssatzregelung im Bewertungsrecht ist verfassungskonform
- Irank-Krieg lässt Steueraufkommen einbrechen
- Erster Entwurf für das Jahressteuergesetz 2026
- Steuerfreie Entlastungsprämie ist gescheitert
- Förderung für private Elektrofahrzeuge ist gestartet
- Nutzung eines Privatwagens trotz Dienstwagens
- Reinvestitionsrücklage bei Schwesterpersonengesellschaften
- Getrennte Aufzeichnung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer