Wechsel der AfA-Methode für ein Gebäude ist nicht zulässig

Bei einem Gebäude, das bisher degressiv abgeschrieben wurde, kann auch nach einer wesentlichen baulichen Erweiterung nicht zur linearen Abschreibung gewechselt werden.

Nach der umfas­sen­den Erwei­te­rung eines Gebäu­des 15 Jah­re nach der ursprüng­li­chen Fer­tig­stel­lung woll­te der Eigen­tü­mer von der bis­he­ri­gen degres­si­ven Abschrei­bung zur Abschrei­bung nach der tat­säch­li­chen Nut­zungs­dau­er wech­seln. Die­sem Plan hat nun das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg eine kla­re Absa­ge erteilt. Ein Wech­sel von der degres­si­ven zur linea­ren Gebäu­de­ab­schrei­bung ist nach Ansicht des Gerichts grund­sätz­lich nicht mög­lich. Grund dafür ist nicht etwa, dass es für Gebäu­de anders als für beweg­li­che Wirt­schafts­gü­ter kei­ne expli­zi­te gesetz­li­che Rege­lung für den Wech­sel zur linea­ren Abschrei­bung gibt. Viel­mehr sind im Gesetz bei der degres­si­ven Abschrei­bung eines Gebäu­des für die gesam­te Dau­er der Abschrei­bung star­re und unver­än­der­li­che Staf­fel­sät­ze fest­ge­schrie­ben.