Abschreibung bei mittelbarer Grundstücksschenkung

Auch bei der mittelbaren Schenkung einer vermieteten Immobilie kann der Beschenkte die normale Abschreibung auf das Gebäude als Werbungskosten geltend machen.

Wer eine ver­mie­te­te Immo­bi­lie erbt oder geschenkt bekommt, kann die Abschrei­bung des vor­he­ri­gen Eigen­tü­mers fort­füh­ren. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat nun bestä­tigt, dass das auch für eine mit­tel­ba­re Schen­kung gilt, bei der statt der Immo­bi­lie ein Geld­be­trag mit der Auf­la­ge ver­schenkt wird, davon den Immo­bi­li­en­kauf zu finan­zie­ren. Der Beschenk­te kann dann auf die vom Schen­ker getra­ge­nen Anschaf­fungs­kos­ten trotz­dem eine Abschrei­bung vor­neh­men. Zwar stellt der Kauf­preis für den Beschenk­ten kei­nen ech­ten Auf­wand dar, weil das Geld dafür nicht von ihm stammt. Es ist dann aber ohne Zwei­fel dem Schen­ker Auf­wand ent­stan­den, was die Abschrei­bung ermög­licht.