Steuerschuldnerschaft des Bauträgers entfällt automatisch

Das Finanzgericht Münster meint, dass die Steuerschuldnerschaft eines Bauträgers auch ohne Rückzahlung der Umsatzsteuer entfallen kann, wenn der Bauträger keine anderen Umsätze getätigt hat, die eine Umsatzsteuerschuld begründen.

Seit der Bun­des­fi­nanz­hof 2013 über die Steu­er­schuld­ner­schaft bei Bau­leis­tun­gen in Bau­trä­ger­fäl­len ent­schie­den hat, wer­den zahl­lo­se Fäl­le rück­ab­ge­wi­ckelt. Dass trotz einer Geset­zes­än­de­rung spe­zi­ell für die­se Kon­stel­la­ti­on längst noch nicht alle Fra­gen beant­wor­tet sind, zeigt ein neu­es Urteil des Finanz­ge­richts Müns­ter. Dort woll­te der Bau­trä­ger die gezahl­te Umsatz­steu­er mit der Jah­res­er­klä­rung vom Finanz­amt erstat­tet bekom­men. Die­ses ver­wei­ger­te die Erstat­tung, weil die Umsatz­steu­er noch nicht an die Bau­fir­men zurück­ge­zahlt wor­den war, was nach der Geset­zes­än­de­rung aber erfor­der­lich sei. Doch das Gericht sah das anders: Das Gesetz kön­ne für sich genom­men kei­ne Umsatz­steu­er­schuld gene­rie­ren, son­dern nur eine bereits bestehen­de Schuld berich­ti­gen. Wenn der Bau­trä­ger aber von vorn­her­ein kei­ne Umsatz­steu­er schul­det, grei­fe die Berich­ti­gungs­vor­schrift im Gesetz nicht ein.