Zuschläge für Bereitschaftsdienst

Aus pauschal gezahlten Zuschlägen für einen Bereitschaftsdienst kann nicht einfach der auf Sonntage und Nachtarbeit entfallende Teil herausgerechnet und als steuerfrei behandelt werden.

Wer­den Bereit­schafts­diens­te pau­schal zusätz­lich zum Grund­lohn ver­gü­tet ohne Rück­sicht dar­auf, ob die Tätig­keit an einem Sams­tag oder einem Sonn­tag erbracht wird, han­delt es sich nicht um steu­er­freie Zuschlä­ge für Sonn­tags-, Fei­er­tags- oder Nacht­ar­beit. In einem sol­chen Fall den Teil des Zuschlags her­aus­zu­rech­nen, der auf Sonn­ta­ge und Nacht­ar­beit ent­fällt und als steu­er­frei zu behan­deln, ist nach einem Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs nicht mög­lich. Vor­aus­set­zung für die Steu­er­be­frei­ung ist aber, dass die Zuschlä­ge neben dem Grund­lohn geleis­tet wer­den und nicht Teil einer ein­heit­li­chen Ent­loh­nung für die gesam­te, auch an Sonn- und Fei­er­ta­gen oder nachts geleis­te­te Tätig­keit sind.