Reform der betrieblichen Altersversorgung

Mit einer Vielzahl von Detailverbesserungen und einem neuen Fördermodell soll die betriebliche Altersversorgung ausgebaut und in der Handhabung vereinfacht werden.

Bun­des­tag und Bun­des­rat bera­ten der­zeit den im Dezem­ber von der Bun­des­re­gie­rung ein­ge­brach­ten Ent­wurf des Betriebs­ren­ten­stär­kungs­ge­set­zes. Das Gesetz ent­hält ein umfas­sen­des Maß­nah­men­pa­ket, mit dem die betrieb­li­che Alters­ver­sor­gung (BAV) geför­dert wer­den soll. Die Maß­nah­men rich­ten sich ins­be­son­de­re an klei­ne und mitt­le­re Unter­neh­men sowie Beschäf­tig­te mit gerin­gem Ein­kom­men und umfas­sen Ände­run­gen im Arbeits-, Sozi­al- und Steu­er­recht.

Im Lauf des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens wird das Gesetz noch eini­ge Ände­run­gen und wei­te­re Ver­bes­se­run­gen erfah­ren. Der Bun­des­rat hat bereits eine Stel­lung­nah­me zum Gesetz­ent­wurf abge­ge­ben, in der er meh­re­re Kor­rek­tu­ren und Ergän­zun­gen anregt. Die wich­tigs­ten Punk­te des aktu­el­len Ent­wurfs haben wir aber bereits hier für Sie zusam­men­ge­fasst. Alle genann­ten Punk­te sol­len zum 1. Janu­ar 2018 in Kraft tre­ten.

  • Bei­trags­zu­sa­gen: Im Betriebs­ren­ten­ge­setz wird eine Mög­lich­keit geschaf­fen, künf­tig auf der Grund­la­ge von Tarif­ver­trä­gen rei­ne Bei­trags­zu­sa­gen ein­zu­füh­ren und damit die Arbeit­ge­ber von bis­he­ri­gen Haf­tungs­ri­si­ken für Betriebs­ren­ten zu ent­las­ten. In die­sem Fall wer­den auch kei­ne Min­dest- bzw. Garan­tie­leis­tun­gen der durch­füh­ren­den Ver­sor­gungs­ein­rich­tun­gen mehr vor­ge­se­hen. Nicht­ta­rif­ge­bun­de­ne Arbeit­ge­ber und Beschäf­tig­te kön­nen ver­ein­ba­ren, dass die ein­schlä­gi­gen Tarif­ver­trä­ge auch für sie gel­ten sol­len.

  • Ries­ter-Ren­te: Bei der Ries­ter-Ren­te sind meh­re­re Ver­bes­se­run­gen geplant. Die jähr­li­che Grund­zu­la­ge wird von gegen­wär­tig 154 Euro auf 165 Euro ange­ho­ben. Auf Anre­gung des Bun­des­rats soll außer­dem der maxi­ma­le Son­der­aus­ga­ben­ab­zug von 2.100 Euro auf 2.250 Euro stei­gen. Wei­ter­hin sind Erleich­te­run­gen bei der Besteue­rung der Abfin­dun­gen von Klein­be­trags­ren­ten geplant. Beim Zula­ge­ver­fah­ren wer­den die Abläu­fe ver­bes­sert, ins­be­son­de­re durch eine kür­ze­re Frist für die Über­prü­fung des Zula­ge­an­spruchs. Schließ­lich wer­den über den Arbeit­ge­ber orga­ni­sier­te Ries­ter-Ren­ten in der gesetz­li­chen Kran­ken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung künf­tig genau­so behan­delt wie zer­ti­fi­zier­te Ries­ter-Ver­trä­ge; sie blei­ben also in der Ver­ren­tungs­pha­se bei­trags­frei.

  • Grund­si­che­rung: Im Sozi­al­recht wer­den neue Anrei­ze für den Auf­bau einer betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung ins­be­son­de­re bei Gering­ver­die­nern gesetzt. In der Grund­si­che­rung im Alter und bei Erwerbs­min­de­rung blei­ben frei­wil­li­ge Zusatz­ren­ten wie Betriebs- und Ries­ter-Ren­ten künf­tig bis zu 202 Euro pro Monat anrech­nungs­frei.

  • BAV-För­der­be­trag: Für Gering­ver­die­ner wird ein neu­es spe­zi­fi­sches Steu­er-För­der­mo­dell für zusätz­li­che Bei­trä­ge des Arbeit­ge­bers in eine betrieb­li­che Alters­ver­sor­gung des Arbeit­neh­mers ein­ge­führt. Der För­der­be­trag beträgt 30 % und wird an den Arbeit­ge­ber über eine Ver­rech­nung mit der vom Arbeit­ge­ber abzu­füh­ren­den Lohn­steu­er aus­ge­zahlt. Der För­der­be­trag rich­tet sich an Beschäf­tig­te mit einem Brut­to­ein­kom­men von bis zu 2.000 Euro pro Monat. Für Bei­trä­ge von min­des­tens 240 Euro bis zu 480 Euro im Kalen­der­jahr beträgt der För­der­be­trag somit 72 bis maxi­mal 144 Euro im Kalen­der­jahr.

  • BAV-Dotie­rungs­rah­men: Der steu­er­freie Dotie­rungs­rah­men für Zah­lun­gen des Arbeit­ge­bers an Pen­si­ons­kas­sen, Pen­si­ons­fonds oder Direkt­ver­si­che­run­gen wird zu einer ein­heit­li­chen pro­zen­tua­len Gren­ze zusam­men­ge­fasst und erhöht. Die­ser beträgt 8 % der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze der all­ge­mei­nen Ren­ten­ver­si­che­rung. Die 20 % Pau­schal­be­steue­rungs­mög­lich­keit wird bei­be­hal­ten. Die tat­säch­lich pau­schal­be­steu­er­ten Beträ­ge im Kalen­der­jahr wer­den auf den neu­en steu­er­frei­en Dotie­rungs­rah­men ange­rech­net. Außer­dem wird der Dotie­rungs­rah­men bei Abfin­dungs­zah­lun­gen und gebro­che­nen Erwerbs­bio­gra­phi­en durch Ein­räu­mung einer zusätz­li­chen steu­er­frei­en Dotie­rungs­mög­lich­keit in Höhe von bis zum 10-fachen Jah­res­vo­lu­men fle­xi­bi­li­siert sowie ver­schie­de­ne Ver­ein­fa­chun­gen des steu­er­li­chen Ver­wal­tungs­ver­fah­rens umge­setzt.