Gewinngrenze für Investitionsabzugsbetrag ist verfassungsgemäß

Die Beschränkung des Investitionsabzugsbetrags auf kleinere Betriebe über eine Gewinngrenze ist eine verfassungsrechtlich zulässige Einschränkung.

Die gesetz­li­che Gewinn­gren­ze für die Inan­spruch­nah­me des Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags durch Betrie­be, die ihren Gewinn per Ein­nah­me-Über­schuss-Rech­nung ermit­teln, hält das Finanz­ge­richt Schles­wig-Hol­stein für ver­fas­sungs­ge­mäß. Das Gericht meint, dass die Gewinn­gren­ze von 100.000 Euro ein zweck­mä­ßi­ges Kri­te­ri­um zur Abgren­zung klei­ner und mitt­le­rer Betrie­be ist, deren För­de­rung der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag in ers­ter Linie die­nen soll. Der Gesetz­ge­ber sei auch nicht ver­pflich­tet, eine Staf­fe­lung zur Abmil­de­rung von Här­ten vor­zu­neh­men.