Sonderausgabenabzug für Bonuszahlungen der Krankenkasse

Auch bei bereits bestandskräftigen Steuerbescheiden ist eine nachträgliche Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs bei einer Bonuszahlung der Krankenkasse möglich.

Erstat­tet die Kran­ken­kas­se im Rah­men eines Bonus­pro­gramms Kos­ten für Gesund­heits­maß­nah­men, die nicht im regu­lä­ren Ver­si­che­rungs­um­fang ent­hal­ten sind, liegt kei­ne Bei­trags­rück­erstat­tung vor. Die­se Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs hat die Finanz­ver­wal­tung inzwi­schen akzep­tiert. Außer­dem hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um Details zur Ände­rung bereits ergan­ge­ner Steu­er­be­schei­de gere­gelt. Weil es eine ent­spre­chen­de Kor­rek­tur­vor­schrift im Gesetz gibt, kön­nen alle Steu­er­be­schei­de für die Jah­re ab 2010 geän­dert wer­den, wenn die Fest­set­zungs­frist noch nicht abge­lau­fen ist. Vor­aus­set­zung dafür ist aber, dass dem Finanz­amt eine Beschei­ni­gung der Kran­ken­kas­se über die Bonus­zah­lun­gen vor­ge­legt wird.