Erbschaftsteuerpflicht eines Pflichtteilsanspruchs

Ein geerbter Pflichtteilsanspruch unterliegt auch dann der Erbschaftsteuerpflicht, wenn der Erblasser den Pflichtteilsanspruch selbst nie geltend gemacht hat.

Weil ein Pflicht­teils­an­spruch ver­erb­bar ist, gehört er zum Nach­lass des Erb­las­sers und unter­liegt damit eben­falls der Erb­schaft­steu­er. Die Steu­er fällt dabei mit dem Tod des Erb­las­sers an, unab­hän­gig davon, ob der Erbe den Anspruch tat­säch­lich gel­tend macht. Anders sähe es nach einem Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs beim Erb­las­ser selbst aus: Für den Pflicht­teils­be­rech­tig­ten fällt Erb­schaft­steu­er erst mit der Gel­tend­ma­chung des Anspruchs an. Der Erb­las­ser kann also im Gegen­satz zu sei­nem eige­nen Erben die Erb­schaft­steu­er auf sei­nen Pflicht­teils­an­spruch ver­mei­den, indem er auf des­sen Gel­tend­ma­chung ver­zich­tet.