Besteuerung des Dienstwagens bei Fahruntüchtigkeit

Während einer krankheitsbedingten Fahruntüchtigkeit entsteht für den Dienstwagen kein geldwerter Vorteil, wenn mit dem Arbeitgeber ein entsprechendes Nutzungsverbot vereinbart ist.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat vor eini­gen Jah­ren ent­schie­den, dass für einen Dienst­wa­gen, der auch pri­vat genutzt wer­den darf, selbst dann ein geld­wer­ter Vor­teil zu ver­steu­ern ist, wenn der Arbeit­neh­mer nach­weist, dass er mit dem Auto kei­ne pri­va­ten Fahr­ten unter­nom­men hat. Anders sieht es nach einem neu­en Urteil des Finanz­ge­richts Düs­sel­dorf dage­gen aus, wenn die Nut­zung auf­grund einer krank­heits­be­ding­ten Fahr­un­tüch­tig­keit zeit­wei­se gene­rell unmög­lich ist.

Ent­schei­dend war in die­sem Fall aller­dings nicht, dass die Fahr­un­tüch­tig­keit eine Nut­zung ver­hin­dert hat, son­dern die schrift­li­che Ver­ein­ba­rung mit dem Arbeit­ge­ber über die Dienst­wa­gen­nut­zung. Dort war näm­lich die Nut­zung für den Fall einer Fahr­un­tüch­tig­keit durch Alko­hol, Medi­ka­men­te, Über­mü­dung oder Krank­heit grund­sätz­lich ver­bo­ten. Weil damit für die Zeit der Fahr­un­tüch­tig­keit auch kein pri­va­ter Nut­zungs­an­spruch bestand und eine ver­trags­wid­ri­ge Nut­zung durch Drit­te (Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge etc.) eben­falls aus­ge­schlos­sen wer­den konn­te, gab das Gericht dem Klä­ger recht. Das Finanz­amt hat die Ent­schei­dung eben­falls akzep­tiert. Somit ist eine ent­spre­chen­de Rege­lung für den Fall der Fahr­un­tüch­tig­keit im Arbeits­ver­trag oder der Ver­ein­ba­rung zur Dienst­wa­gen­über­las­sung immer eine gute Idee.