Gemeinsame Nutzung eines Arbeitszimmers

Für ein gemeinsam genutztes häusliches Arbeitszimmer kann jeder Nutzer den vollen Höchstbetrag von 1.250 Euro steuerlich geltend machen.

Für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer kön­nen pro Jahr bis zu 1.250 Euro an Auf­wen­dun­gen steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den, wenn für die beruf­li­che Tätig­keit kein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung steht. Nut­zen meh­re­re Per­so­nen das Arbeits­zim­mer für beruf­li­che Zwe­cke, hat das Finanz­amt den Höchst­be­trag von 1.250 Euro bis­her immer nur ein­mal pro Arbeits­zim­mer aner­kannt. Wenn also Ehe­leu­te ein gemein­sa­mes Arbeits­zim­mer haben und bei­de die Abzugs­vor­aus­set­zung erfül­len, hat das Finanz­amt jedem Ehe­part­ner den hal­ben Höchst­be­trag zuge­stan­den.

Der Fis­kus konn­te sich bei die­ser Hand­ha­bung auf den Bun­des­fi­nanz­hof beru­fen, der die objekt­be­zo­ge­ne Aus­le­gung des Höchst­be­trags mehr­fach abge­seg­net hat­te. Doch jetzt hat der Bun­des­fi­nanz­hof sei­ne Recht­spre­chung geän­dert und ver­tritt nun eine sub­jekt­be­zo­ge­ne Aus­le­gung. Damit hat jetzt jeder Steu­er­zah­ler Anspruch auf den Höchst­be­trag, unab­hän­gig davon, ob es sich um das­sel­be Arbeits­zim­mer han­delt, das auch ein ande­rer Steu­er­zah­ler nutzt.