Klarstellungen zum Investitionsabzugsbetrag
Das Bundesfinanzministerium gibt neue Antworten auf Fragen zur Handhabung der Investitionsabzugsbeträge, auch in Bezug auf die ab 2016 gültige Gesetzesänderung.
Mit dem Investitionsabzugsbetrag können Unternehmen die Ausgaben für eine geplante Anschaffung früher steuerlich berücksichtigen als das mit der normalen Abschreibung möglich wäre. Das Bundesfinanzministerium hat nun sein Schreiben mit Antworten auf Zweifelsfragen zu den Voraussetzungen und der praktischen Umsetzung des Investitionsabzugsbetrags grundlegend überarbeitet. Das neue Schreiben berücksichtigt sowohl die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs als auch die ab 2016 geltenden gesetzlichen Änderungen für den Abzugsbetrag.
Die Änderungen gegenüber der bisherigen Verwaltungsrichtlinie haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst. Wegen der Gesetzesänderungen gilt die neue Verwaltungsanweisung uneingeschränkt nur für Investitionsabzugsbeträge, die in Wirtschaftsjahren geltend gemacht werden, die nach dem 31. Dezember 2015 enden. Für ältere Abzugsbeträge bleibt die alte Verwaltungsanweisung maßgeblich, allerdings unter Anwendung mehrerer Änderungen im neuen Schreiben, die hauptsächlich auf Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zurückgehen.
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Investitionsabsicht: Investitionsabzugsbeträge können seit 2016 ohne weitere Angaben geltend gemacht werden. Der bisher sehr streitanfällige Nachweis oder die Glaubhaftmachung einer Investitionsabsicht ist damit nicht mehr erforderlich.
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Geltendmachung: Der Abzugsbetrag kann entweder im Rahmen der Steuererklärung oder — bei Vorliegen der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen — auch noch nach der erstmaligen Steuerfestsetzung (z. B. im Rechtsbehelfsverfahren oder durch Änderungsantrag) geltend gemacht werden. Das gilt auch bei noch nicht abgeschlossenen Betriebseröffnungen.
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Betriebseröffnung: Begünstigt sind jetzt auch Betriebe, die sich noch in der Eröffnungsphase befinden. Die Betriebseröffnungsphase beginnt, wenn der Unternehmer erstmals Tätigkeiten ausübt, die objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der beabsichtigten betrieblichen Tätigkeit gerichtet sind und endet erst, wenn alle wesentlichen Grundlagen vorhanden sind. In Zweifelsfällen muss der Unternehmer die Betriebseröffnungsabsicht glaubhaft machen. Indizien für eine Betriebseröffnung sind beispielsweise eine Gewerbeanmeldung, beantragte Kredite oder Unterlagen, aus denen sich die geplante Anschaffung oder Herstellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen ergibt.
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Betriebsübertragung: Vor einer unentgeltlichen Betriebsübertragung kann der bisherige Betriebsinhaber auch dann noch Investitionsabzugsbeträge in Anspruch nehmen, wenn davon auszugehen ist, dass er vor der Übertragung keine begünstigte Investitionen mehr tätigt. Gleiches gilt in Wirtschaftsjahren vor einer Einbringung von Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft. Behält der Inhaber im Rahmen einer Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe oder Einbringung in einen anderen Betrieb Betriebsvermögen zurück und übt seine bisherige Tätigkeit weiterhin mit Gewinnerzielungsabsicht aus, können für mit dem “Restbetrieb” im Zusammenhang stehende Investitionen weiterhin Investitionsabzugsbeträge in Anspruch genommen werden.
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Datenübermittlung: Im Gegenzug zur Streichung der Investitionsabsicht als Anspruchsvoraussetzung hat der Gesetzgeber eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung aller mit dem Investitionsabzugsbetrag verbundenen Vorgänge (Geltendmachung, Hinzurechnung, Rückgängigmachung) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz eingeführt. Einzelunternehmer und Personengesellschaften müssen die Daten je nach Gewinnermittlungsart zusammen mit der E-Bilanz oder der Anlage EÜR übermitteln. Kapitalgesellschaften sollen die Angaben dagegen nicht in der E-Bilanz übermitteln, sondern in der Anlage GK zur Körperschaftsteuererklärung. Werden Investitionsabzugsbeträge rückgängig gemacht, nachträglich beansprucht oder geändert, ist jeweils eine berichtigte Körperschaftsteuererklärung für alle betroffenen Jahre zu übermitteln. Wenn die elektronische Übermittlung aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen unzumutbar ist (Härtefälle), kann auf Antrag auch weiterhin eine Übermittlung in Papierform erfolgen.
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Hinzurechnungen: Der Gewinn kann im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts um bis zu 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten erhöht und im Gegenzug eine Sonderabschreibung auf die Anschaffung oder Herstellung in gleicher Höhe vorgenommen werden. Diese Möglichkeit besteht auch für nachträglich anfallende Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Voraussetzung ist aber, dass diese Hinzurechnung die Höhe der insgesamt geltend gemachten und bislang noch ungenutzten Abzugsbeträge nicht übersteigt. Nachdem für einen Investitionsabzugsbetrag jedoch keine Angaben zur geplanten Investition mehr nötig sind, ist die Zuordnung eines geltend gemachten Abzugsbetrags zu einer Investition nicht mehr zwangsläufig eindeutig. Bei der Hinzurechnung muss daher nun angegeben werden, welche Investitionsabzugsbeträge verwendet werden (Abzugsjahr und Höhe). Der Unternehmer kann damit auch erst nach der Investition entscheiden, ob und in welchem Umfang in Anspruch genommene Abzugsbeträge den getätigten Investitionen zugeordnet werden. Teilhinzurechnungen sind ebenfalls möglich.
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Änderungen: Hat der Unternehmer andere begünstigte Investitionen getätigt, können Abzugsbeträge, deren Hinzurechnung wieder rückgängig gemacht wurde, nun auf diese Investitionen übertragen werden, soweit die Veranlagung für das jeweilige Investitionsjahr noch änderbar ist. Auch eine vorzeitige Rückgängigmachung des Abzugsbetrags oder eine Verwendung für andere künftige Investitionen ist möglich, wenn die dreijährige Investitionsfrist noch nicht abgelaufen ist.
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Außerbetriebliche Nutzung: Die außerbetriebliche Nutzung eines Wirtschaftsgutes ist zeitraumbezogen und nicht wirtschaftsjahrbezogen zu prüfen. Eine schädliche Verwendung liegt nicht vor, wenn das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung zwar mehr als 10 % privat genutzt wird, aber bezogen auf den gesamten Nutzungszeitraum (von der Anschaffung oder Herstellung bis zum Ende des der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres) die 10 %-Grenze nicht übersteigt.
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Betriebliche Nutzung: Die Verbleibens- und Nutzungsfristen werden betriebsbezogen geprüft. Das bedeutet, dass die Nutzung eines begünstigten Wirtschaftsgutes in einem anderen Betrieb des Unternehmers zu mehr als 10 % grundsätzlich eine schädliche außerbetriebliche Verwendung darstellt. Beträgt der private Nutzungsanteil nicht mehr als 10 %, ist die Nutzung des Wirtschaftsgutes in einem anderen Betrieb jedoch dann unschädlich, wenn ein einheitliches Unternehmen aus steuerlichen Gründen funktionell in zwei Betriebe aufgeteilt wurde. Außerdem ist die Verwendung im anderen Betrieb unschädlich, soweit das Wirtschaftsgut notwendiges Betriebsvermögen (eigenbetriebliche Nutzung mehr als 50 %) des Betriebs ist, für den der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht wurde.
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Blockheizkraftwerke: Blockheizkraftwerke erhalten nun die gleiche Ausnahmestellung wie eine Photovoltaikanlage. Damit gilt der private Verbrauch nicht mehr als schädliche außerbetriebliche Nutzung. Bisher konnte für ein Blockheizkraftwerk kein Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht werden, wenn die erzeugte Wärme zu mehr als 10 % privat genutzt wurde.
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Kapitalkonto: Weil die Durchführung der Abzüge und Hinzurechnungen bei Investitionsabzugsbeträgen grundsätzlich außerbilanziell erfolgt, bleibt das steuerbilanzielle Kapitalkonto von Kommanditisten durch den Abzugsbetrag unberührt. Lediglich die innerbilanzielle Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Sonderabschreibung) ist Teil des Steuerbilanzergebnisses und wirkt sich damit auf die Höhe des steuerlichen Kapitalkontos aus.
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