Entschädigung für Schöffenrichter ist nur teilweise steuerpflichtig

Die verschiedenen Aufwandsentschädigungen, die ein ehrenamtlicher Schöffenrichter erhält, sind teilweise steuerfrei und teilweise steuerpflichtig.

Bestimm­te Auf­wands­ent­schä­di­gun­gen, die an ehren­amt­li­che Schöf­fen­rich­ter gezahlt wer­den, sind zwei­fel­los steu­er­frei, dar­un­ter ins­be­son­de­re der Kos­ten­er­satz für Fahrt­kos­ten und Park­ge­büh­ren. Ande­re Ent­schä­di­gungs­zah­lun­gen sind dage­gen zumin­dest teil­wei­se steu­er­pflich­tig. Das gilt ins­be­son­de­re für die Ver­dienst­aus­fall­ent­schä­di­gung. Anders als das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg sieht der Bun­des­fi­nanz­hof die­se aber als Arbeit­neh­mer-Ein­künf­te an. Die Anwen­dung des Ehren­amts­frei­be­trags auf die­se Ent­schä­di­gung sei schon des­we­gen aus­ge­schlos­sen, weil bereits ande­re steu­er­freie Ent­schä­di­gun­gen (Fahrt­kos­ten etc.) gezahlt wer­den. Die Ent­schä­di­gung für Zeit­ver­säum­nis ist dage­gen nicht steu­er­bar.