PC-gestütztes Kassensystem wird vom Finanzamt nicht anerkannt

Bereits die Möglichkeit, dass ein Kassensystem manipulierbar ist, berechtigt das Finanzamt zu Hinzuschätzungen, auch wenn es keine Hinweise auf eine Manipulation gibt.

Vor allem in bar­geld­in­ten­si­ven Betrie­ben schau­en die Betriebs­prü­fer ganz genau dar­auf, ob die Kas­sen­füh­rung den gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen genügt. Stellt sich her­aus, dass die Auf­zeich­nun­gen mani­pu­liert wer­den kön­nen, sind Schät­zun­gen durch den Prü­fer vor­pro­gram­miert. Eine PC-gestütz­te Kas­sen­soft­ware gilt da auto­ma­tisch als ver­däch­tig. Das Finanz­ge­richt Müns­ter hat dem Finanz­amt bei­gepflich­tet, dass es nicht dar­auf ankommt, ob der Unter­neh­mer tat­säch­lich Mani­pu­la­tio­nen vor­ge­nom­men hat oder wie groß der tech­ni­sche Auf­wand dafür gewe­sen wäre. Allein die Tat­sa­che, dass Mani­pu­la­tio­nen tech­nisch nicht aus­ge­schlos­sen wer­den kön­nen, recht­fer­tigt bereits die Hin­zu­schät­zung, meint das Gericht.