Stufenweise Ermittlung der zumutbaren Belastung

Die zumutbare Belastung bei der steuerlichen Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen fällt durch ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs in vielen Fällen künftig niedriger aus.

Von Krank­heits­kos­ten erkennt das Finanz­amt nur den Teil als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung an, der die zumut­ba­re Belas­tung über­steigt. Wie hoch die­se zumut­ba­re Belas­tung ist, hängt vom Fami­li­en­stand und der Höhe der Ein­künf­te ab. Künf­tig fällt die zumut­ba­re Belas­tung meist nied­ri­ger aus, denn der Bun­des­fi­nanz­hof hat sei­ne Recht­spre­chung zum Vor­teil der Steu­er­zah­ler geän­dert. Statt den höchs­ten Pro­zent­satz auf das gesam­te Ein­kom­men anzu­wen­den, soll das Finanz­amt nur den Teil des Ein­kom­mens mit dem jeweils höhe­ren Pro­zent­satz belas­ten, der den im Gesetz genann­ten Grenz­be­trag über­steigt.

Bei­spiels­wei­se gel­ten damit für Eltern mit drei Kin­dern nicht mehr 2 % aller Ein­künf­te als zumut­ba­re Belas­tung, son­dern nur 2 % der Ein­künf­te, die über 51.130 Euro lie­gen, sowie 1 % der Ein­künf­te bis 51.130 Euro. Geklagt hat­te ein Arbeit­neh­mer, der sich gegen­über Beam­ten benach­tei­ligt fühl­te. Zwar wür­den bei einem Arbeit­neh­mer die Alters­vor­sor­ge­bei­trä­ge als Son­der­aus­ga­ben berück­sich­tigt, sei­en aber trotz­dem zunächst Teil der Gesamt­ein­künf­te für die zumut­ba­re Belas­tung, mein­te der Klä­ger. Bei Beam­ten gäbe es dage­gen nur “fik­ti­ve” Bei­trä­ge zur Alters­vor­sor­ge, womit die­se bei glei­chem Net­to­ein­kom­men bes­ser gestellt wären.

Die Finanz­ver­wal­tung hat unge­wöhn­lich schnell auf das Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs reagiert und erklärt, dass die neue Berech­nungs­wei­se in vie­len Fäl­len schon auto­ma­tisch bei der Ver­an­la­gung zugrun­de gelegt wer­den soll. Den Steu­er­zah­lern, bei denen das noch nicht der Fall ist, rät das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um zu einem Ein­spruch.