Wegfall des Verlustabzugs nach Anteilsverkauf verfassungswidrig

Der generelle Wegfall des anteiligen verbleibenden Verlustvortrags nach der Übertragung von mehr als 25 % der Anteile ist verfassungswidrig und muss rückwirkend neu geregelt werden.

Wer­den inner­halb von fünf Jah­ren mehr als 25 % der Antei­le einer Kapi­tal­ge­sell­schaft über­tra­gen, kön­nen die bis dahin auf­ge­lau­fe­nen Ver­lus­te antei­lig nicht mehr steu­er­lich genutzt wer­den. Die­sen Weg­fall des Ver­lust­ab­zugs hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt jetzt als ver­fas­sungs­wid­rig ein­ge­stuft und dem Gesetz­ge­ber auf­ge­tra­gen, rück­wir­kend ab 2008 eine ver­fas­sungs­kon­for­me Rege­lung zu schaf­fen. Betrof­fen von dem Urteil sind zumin­dest die Fäl­le, in denen zwi­schen 25 % und 50 % der Antei­le über­tra­gen wur­den.