Checkliste »Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)«

Diese Checkliste erklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Gegenstand als geringwertiges Wirtschaftsgut gilt und als solches abgeschrieben werden kann.

Nicht alle Wirt­schafts­gü­ter kön­nen als GWG abge­schrie­ben wer­den. Damit die GWG-Abschrei­bung in Fra­ge kommt, müs­sen meh­re­re Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein.

  • Anschaf­fungs­kos­ten: Zu den Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten eines Wirt­schafts­guts gehö­ren auch die Neben­kos­ten für den Erwerb sowie die Her­stel­lung der Betriebs­be­reit­schaft. Ins­be­son­de­re sind das Trans­port- oder Ver­sand­kos­ten. Anschaf­fungs­preis­min­de­run­gen, Rück­la­gen, erfolgs­neu­tra­le Zuschüs­se oder genutz­te Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­ge sind dage­gen von den Anschaf­fungs­kos­ten abzu­zie­hen. Rele­vant sind zudem nur Erwerbs­ne­ben­kos­ten im Wirt­schafts­jahr des Zugangs. Nach­träg­li­che Anschaf­fungs­kos­ten in einem spä­te­ren Wirt­schafts­jahr sind auch sofort abzieh­bar, wenn das Wirt­schafts­gut sofort abge­schrie­ben wur­de, selbst wenn durch die­se eine Wert­gren­ze über­schrit­ten wür­de.

  • Wert­gren­ze: Bei der Prü­fung, ob die rele­van­te Wert­gren­ze (150/250 Euro, 410/800 Euro oder 1.000 Euro für den Sam­mel­pos­ten) über­schrit­ten wird, ist grund­sätz­lich vom Net­to­be­trag der Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten aus­zu­ge­hen. Das gilt auch für Klein­un­ter­neh­mer, Ärz­te und ande­re Per­so­nen ohne Vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­ti­gung.

  • Beweg­lich­keit: Die GWG-Abschrei­bung gilt nur für beweg­li­che Wirt­schafts­gü­ter, also nicht für Immo­bi­li­en oder imma­te­ri­el­le Anla­ge­gü­ter wie Lizen­zen oder Soft­ware. Eine Aus­nah­me gibt es für Tri­vi­al­soft­ware, die eben­falls als beweg­li­ches Wirt­schafts­gut gilt. Dazu gehö­ren Pro­gram­me mit Anschaf­fungs­kos­ten bis 410 Euro (eine Anhe­bung die­ser Gren­ze auf 800 Euro ist geplant) und sol­che Pro­gram­me, die ledig­lich Daten ohne beson­de­re Ver­ar­bei­tung spei­chern (Text­ver­ar­bei­tung, Tabel­len­kal­ku­la­ti­on etc.).

  • Abnutz­bar­keit: Das Wirt­schafts­gut muss für eine GWG-Abschrei­bung abnutz­bar sein, also durch den betrieb­li­chen Gebrauch an Wert ver­lie­ren.

  • Eigen­stän­dig­keit: Nur selbst­stän­dig nutz­ba­re Wirt­schafts­gü­ter kön­nen als GWG abge­schrie­ben wer­den. Ein Wirt­schafts­gut, das nur gemein­sam mit einem ande­ren Wirt­schafts­gut des Anla­ge­ver­mö­gens nutz­bar ist, kann auch nicht selbst­stän­dig abge­schrie­ben wer­den. Bei­spiels­wei­se ist ein Dru­cker nur gemein­sam mit einem PC sinn­voll nutz­bar, wäh­rend ein Kom­bi­ge­rät mit Fax- und Scan­funk­ti­on auch eigen­stän­dig nutz­bar wäre. Die Zuord­nung ist oft nicht ganz ein­fach. Als selbst­stän­dig nutz­bar gel­ten zum Bei­spiel:

    • Note­books, Tablets und Smart­pho­nes

    • Druck-Kom­bi­ge­rä­te mit Fax­funk­ti­on

    • CDs, DVDs, Schall­plat­ten, Ton- und Video­kas­set­ten, USB-Sticks, mobi­le Fest­plat­ten und ande­re mobi­le Daten­trä­ger

    • in sich abge­schlos­se­ne Bücher

    • selbst­stän­dig nutz­ba­re Werk­zeu­ge oder medi­zi­ni­sche Instru­men­te, auch wenn sie Teil einer Grund­aus­stat­tung sind

    • Rega­le, die aus genorm­ten Regal­tei­len zusam­men­ge­setzt sind und in der Regel auf Dau­er in die­ser Zusam­men­set­zung genutzt wer­den

    • Schreib­tisch­kom­bi­tei­le wie z. B. Tische und Roll­con­tai­ner sowie ein­zel­ne Ele­men­te einer aus genorm­ten Tei­len zusam­men­ge­setz­ten und ver­schraub­ten Schreib­tisch­kom­bi­na­ti­on, wenn sie auch ein­zeln als Tisch nutz­bar wären

    • Steh-, Tisch- und Hän­ge­lam­pen

    • Fäs­ser, Fla­schen, Kis­ten, Palet­ten und ähn­li­che Lager-/Trans­port­be­hält­nis­se

    Nicht selbst­stän­dig nutz­bar und damit auch nicht als GWG abschreib­bar sind dage­gen u.a. die­se Wirt­schafts­gü­ter:

    • Bild­schirm, Tas­ta­tur, Maus, Dru­cker und ande­re PC-Peri­phe­rie­ge­rä­te sowie Kabel zur Ver­net­zung einer EDV-Anla­ge

    • dau­er­haft mit einem PC ver­bun­de­ne Daten­trä­ger (z. B. inter­ne Fest­plat­ten)

    • ein­zel­ne Bücher eines mehr­bän­di­gen Lexi­kons oder Sam­mel­werks

    • Maschi­nen­werk­zeu­ge, die nur mit einer Maschi­ne genutzt wer­den kön­nen (Bohr­ein­sät­ze, Säge­blät­ter, Frä­sen, Dreh­stäh­le, Stanz­werk­zeu­ge etc.)

    • Regal­tei­le, die tech­nisch auf­ein­an­der abge­stimmt sind

    • Schreib­tisch­kom­bi­tei­le, die wegen feh­len­der Stand­fes­tig­keit oder aus ande­ren Grün­den nicht selbst­stän­dig nut­zungs­fä­hig sind

    • Leucht­stoff­röh­ren, Licht­bän­der und Beleuch­tungs­an­la­gen zur Beleuch­tung von Fabrik­räu­men oder ein­zel­ner Stock­wer­ke eines Wohn­hau­se­sas