Vorsteuerabzug aus Anzahlung für nicht erbrachte Leistungen

Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zum Vorsteuerabzug aus Anzahlungsrechnungen für Leistungen vorgelegt, die später nicht erbracht wurden.

Aus der Rech­nung für eine Anzah­lung ist nor­ma­ler­wei­se ein Vor­steu­er­ab­zug mög­lich. Pro­ble­ma­tisch wird es aber, wenn die Leis­tung, für die die Anzah­lung bestimmt ist, spä­ter nicht erbracht wird. Der Euro­päi­sche Gerichts­hof hat­te bei­spiels­wei­se ent­schie­den, dass ein Vor­steu­er­ab­zug aus einer Anzah­lung nicht in Fra­ge kommt, wenn die Aus­füh­rung der Lie­fe­rung oder Leis­tung zum Zeit­punkt der Anzah­lung unsi­cher ist. Dies wur­de den Opfern eines betrü­ge­ri­schen Anbie­ters von Block­heiz­kraft­wer­ken zum Ver­häng­nis, weil ihnen das Finanz­amt den Vor­steu­er­ab­zug nicht gewähr­te, nach­dem der Anbie­ter insol­vent wur­de und sie weder die ver­ein­bar­te Lie­fe­rung erhiel­ten noch die Anzah­lung zurück­be­kom­men konn­ten.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat dem Euro­päi­schen Gerichts­hof auf der Grund­la­ge die­ser Fäl­le nun meh­re­re Fra­gen vor­ge­legt. Ins­be­son­de­re geht es dar­um, ob die Sicher­heit einer Leis­tungs­er­brin­gung rein objek­tiv oder aus Sicht des Anzah­len­den nach den für ihn erkenn­ba­ren Umstän­den zu bestim­men ist. Dane­ben will der Bun­des­fi­nanz­hof wis­sen, ob die Bun­des­re­pu­blik im natio­na­len Recht die Berich­ti­gung von Umsatz­steu­er und Vor­steu­er­ab­zug von einer Rück­zah­lung der Anzah­lung abhän­gig machen darf und ob das Finanz­amt dem Anzah­len­den die Umsatz­steu­er erstat­ten muss, wenn er vom Anzah­lungs­emp­fän­ger die Anzah­lung nicht zurück­er­hal­ten kann.