Verbindliche Anwendung der Digitalen LohnSchnittstelle

In einem Schreiben hat das Bundesfinanzministerium erklärt, dass die Digitale LohnSchnittstelle (DLS) verbindlich für alle ab dem 1. Januar 2018 anfallenden Daten anzuwenden ist.

Mit dem Gesetz zur Moder­ni­sie­rung des Besteue­rungs­ver­fah­rens hat der Gesetz­ge­ber die Ein­füh­rung einer Schnitt­stel­le zum elek­tro­ni­schen Lohn­kon­to (Digi­ta­le Lohn­Schnitt­stel­le — DLS) ver­bind­lich fest­ge­schrie­ben. Die amt­lich vor­ge­schrie­be­ne DLS ist ein Stan­dard­da­ten­satz mit einer ein­heit­li­chen Struk­tu­rie­rung und Bezeich­nung von Datei­en und Daten­fel­dern und ist für die ab dem 1. Janu­ar 2018 auf­zu­zeich­nen­de Daten anzu­wen­den. Das gilt unab­hän­gig von dem vom Arbeit­ge­ber ein­ge­setz­ten Lohn­ab­rech­nungs­pro­gramm. Zur Ver­mei­dung von Här­te­fäl­len kön­nen in begrün­de­ten Fäl­len die lohn­steu­er­li­chen Daten auch in einer ande­ren aus­wert­ba­ren Form bereit­ge­stellt wer­den.