Rückstellung für Entsorgungspflicht von Elektrogeräten

Eine Rückstellung für die Entsorgungspflicht von Elektrogeräten ist erst dann möglich, wenn eine Abholanordnung erlassen wurde.

Her­stel­ler von Elek­tro­ge­rä­ten sind gesetz­lich ver­pflich­tet, die ver­kauf­ten Gerä­te abzu­ho­len und zu ent­sor­gen. Dazu müs­sen sie sich bei einer Gemein­sa­men Stel­le regis­trie­ren und dort die in Ver­kehr gebrach­ten Gerä­te mel­den. Die Gemein­sa­me Stel­le ermit­telt dann den Umfang der Abhol­pflich­ten, erlässt Abhol­an­ord­nun­gen und koor­di­niert die Bereit­stel­lung von Sam­mel­be­häl­tern sowie die Abho­lung der Gerä­te. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat jetzt ent­schie­den, dass die Bil­dung einer Rück­stel­lung für die Ent­sor­gungs­pflicht erst gebil­det wer­den kann, wenn sie durch den Erlass einer Abhol­an­ord­nung hin­rei­chend kon­kre­ti­siert ist. Die gesetz­li­che Ver­pflich­tung allein genügt noch nicht, um eine Rück­stel­lung zu bil­den.