Betriebliche Gebäudenutzung durch Nichteigentümer-Ehegatten

Ein Steuerzahler kann die AfA aus der betrieblichen Nutzung einer Immobilie, die seinem Ehegatten gehört, nur dann als Betriebsausgaben geltend machen, wenn er auch die Anschaffungskosten der Immobilie getragen hat.

Miet­ver­hält­nis­se und ande­re Ver­trä­ge zwi­schen nahen Ange­hö­ri­gen nimmt das Finanz­amt beson­ders genau unter die Lupe. Ent­spre­chend sorg­fäl­tig müs­sen die Ver­trä­ge gestal­tet und peni­bel ein­ge­hal­ten wer­den, um die Aner­ken­nung durch das Finanz­amt zu behal­ten. Pech hat­te zum Bei­spiel ein Ehe­paar, das die Woh­nung der Ehe­frau an die Pra­xis des Ehe­manns ver­mie­tet hat­te. Nach­dem das Finanz­amt den Miet­ver­trag nicht akzep­tiert hat­te, woll­te der Ehe­mann statt­des­sen die Abschrei­bung und Zins­zah­lun­gen als Betriebs­aus­ga­ben gel­tend machen, weil die Dar­le­hens­ra­ten vom gemein­sa­men Oder-Kon­to der Ehe­leu­te gezahlt wur­den.

Doch auch das hat der Bun­des­fi­nanz­hof nicht akzep­tiert, denn die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung der AfA für eine vom Nicht­ei­gen­tü­mer-Ehe­gat­ten betrieb­lich genutz­te Immo­bi­lie setzt vor­aus, dass die­ser die Anschaf­fungs­kos­ten getra­gen hat. Zah­lun­gen von einem gemein­sa­men Kon­to der Ehe­gat­ten gel­ten aber laut dem Urteil unab­hän­gig davon, aus wes­sen Mit­teln das Gut­ha­ben auf dem Kon­to stammt, als von dem­je­ni­gen geleis­tet, der den Betrag schul­det, sofern kei­ne abwei­chen­de Ver­ein­ba­run­gen getrof­fen wur­den. Im Streit­fall war die Ehe­frau die Dar­le­hens­neh­me­rin und somit auch die­je­ni­ge, der die Zah­lun­gen zuge­rech­net wur­den, womit der Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug unmög­lich wur­de.