Selbst getragene Krankheitskosten eines Privatversicherten

Wer Krankheitskosten selbst trägt, um von seiner privaten Krankenversicherung eine Beitragserstattung zu erhalten, kann diese Kosten nicht steuerlich geltend machen.

Als Anreiz für ein wirt­schaft­li­ches Ver­hal­ten des Kun­den gibt es in ver­schie­de­nen Tari­fen der pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rer eine Bei­trags­rück­erstat­tung, wenn über das Jahr hin­weg kei­ne Krank­heits­kos­ten gel­tend gemacht wer­den. Wer des­we­gen die ange­fal­le­nen Kos­ten ein­fach selbst trägt, statt sie bei der Ver­si­che­rung gel­tend zu machen, kann die Aus­ga­ben aller­dings weder als Son­der­aus­ga­ben noch als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung steu­er­lich gel­tend machen. Das Finanz­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg stellt klar, dass ein Abzug als Son­der­aus­ga­ben nicht in Fra­ge kommt, weil die Aus­ga­ben selbst kei­ne Bei­trä­ge zur Kran­ken­ver­si­che­rung sind. Für den Abzug als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung wie­der­um müss­ten die Aus­ga­ben zwangs­läu­fig anfal­len, ohne dass sich der Steu­er­zah­ler den Kos­ten ent­zie­hen kann.