Rückstellung für Zusatzbeiträge zur Handwerkskammer

Eine Zahlungsverpflichtung ist nur dann rückstellungsfähig, wenn sie sich auf Vergangenes bezieht, weshalb eine Rückstellung für Zusatzbeiträge für künftige Beitragsjahre nicht möglich ist.

Für Zusatz­bei­trä­ge zur Hand­werks­kam­mer eines künf­ti­gen Bei­trags­jah­res, die sich nach der Höhe des in einem ver­gan­ge­nen Steu­er­jahr erziel­ten Gewinns bemes­sen, kann kei­ne Rück­stel­lung gebil­det wer­den. Der Bun­des­fi­nanz­hof meint, dass eine rück­stel­lungs­fä­hi­ge Ver­pflich­tung nicht nur an Ver­gan­ge­nes anknüp­fen muss, son­dern auch Ver­gan­ge­nes abgel­ten muss. Das sei der Fall, wenn die Ver­pflich­tung auch dann zu erfül­len ist, wenn der Betrieb zum Ende des Bilanz­zeit­raums auf­ge­ge­ben wür­de. Weil das hier nicht der Fall ist, hat der Bun­des­fi­nanz­hof im Gegen­satz zum Finanz­ge­richt der Bil­dung einer Rück­stel­lung nicht zuge­stimmt.