Weitere Steueränderungsgesetze verabschiedet

Um noch rechtzeitig vor der Bundestagswahl diverse Änderungen im Steuerrecht umsetzen zu können, wurden diese in zwei bereits laufende Gesetzgebungsverfahren aufgenommen, die jetzt abgeschlossen sind.

Recht­zei­tig vor der par­la­men­ta­ri­schen Som­mer­pau­se haben Bun­des­tag und Bun­des­rat noch meh­re­re Steu­er­än­de­rungs­ge­set­ze ver­ab­schie­det. Das Zwei­te Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz war bereits The­ma in der letz­ten Aus­ga­be. Dies­mal geht es um das Steu­er­um­ge­hungs­be­kämp­fungs­ge­setz (“Gesetz zur Bekämp­fung der Steu­er­um­ge­hung und zur Ände­rung wei­te­rer steu­er­li­cher Vor­schrif­ten”) und das Lizenz­schran­ken­ge­setz (“Gesetz gegen schäd­li­che Steu­er­prak­ti­ken im Zusam­men­hang mit Rech­te­über­las­sun­gen”).

Wegen der anste­hen­den Bun­des­tags­wahl bleibt die­ses Jahr kei­ne Zeit mehr für ein wei­te­res gro­ßes Steu­er­än­de­rungs­ge­setz. Der Bun­des­tag wird vor der Wahl kei­ne Sit­zung mehr abhal­ten, und durch die unver­meid­li­chen Koali­ti­ons­ver­hand­lun­gen nach der Wahl kön­nen neue gro­ße Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren nicht vor dem Spät­herbst oder Win­ter in Angriff genom­men wer­den. Des­halb wur­den in die bei­den Geset­ze über den ursprüng­li­chen Rege­lungs­zweck hin­aus noch vie­le wei­te­re kurz­fris­tig vor­ge­schla­ge­ne oder not­wen­di­ge Ände­run­gen auf­ge­nom­men, womit die bei­den Geset­ze zusam­men­ge­nom­men die Funk­ti­on eines Jah­res­steu­er­ge­set­zes erfül­len.

Dane­ben ent­hal­ten die Geset­ze noch eini­ge klei­ne­re Kor­rek­tu­ren im Steu­er­recht, die auf Urtei­le des Euro­päi­schen Gerichts­hofs zurück­ge­hen. In ers­ter Linie sind dies Ände­run­gen bei den Erb­schaft­steu­er­frei­be­trä­gen für beschränkt Steu­er­pflich­ti­ge. Die wesent­li­chen Inhal­te der bei­den Geset­ze haben wir im Fol­gen­den für Sie zusam­men­ge­fasst. Aus­ge­nom­men davon sind die diver­sen Maß­nah­men zur Bekämp­fung der Steu­er­um­ge­hung; die­sen wid­met sich ein sepa­ra­ter Bei­trag.

  • Gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter: Zu den erfreu­li­chen Ände­run­gen gehört eine deut­li­che Erleich­te­rung bei der Anla­gen­buch­hal­tung, denn die Wert­gren­ze für die Sofort­ab­schrei­bung gering­wer­ti­ger Wirt­schafts­gü­ter wird fast ver­dop­pelt — von bis­her 410 Euro auf 800 Euro. Eine Anhe­bung ist längst über­fäl­lig, denn der bis­he­ri­ge Grenz­be­trag ist — von der Umrech­nung in Euro abge­se­hen — seit 1965 unver­än­dert gül­tig. Auch die Wert­gren­ze für die Bil­dung eines Sam­mel­pos­tens wird ange­ho­ben. Wer von der Sam­mel­pos­ten­re­ge­lung Gebrauch macht, kann künf­tig Wirt­schafts­gü­ter bis zu einem Wert von 250 Euro statt wie bis­her 150 Euro sofort voll abschrei­ben. Die neu­en Wert­gren­zen gel­ten für alle nach dem 31. Dezem­ber 2017 ange­schaff­ten, her­ge­stell­ten oder ins Unter­neh­men ein­ge­leg­ten Wirt­schafts­gü­ter.

  • Sanie­rungs­ge­win­ne: Ein Sanie­rungs­ge­winn durch den Ver­zicht eines Gläu­bi­gers auf sei­ne For­de­rung ist grund­sätz­lich steu­er­pflich­tig. Die Steu­er­last wür­de aber die Sanie­rung des Unter­neh­mens erschwe­ren. Trotz­dem gibt es seit 1997 kei­ne gesetz­li­che Grund­la­ge für die Steu­er­be­güns­ti­gung von Sanie­rungs­ge­win­nen mehr. Zwar hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um den Erlass der Steu­er auf Sanie­rungs­ge­win­ne in einer Ver­wal­tungs­an­wei­sung gere­gelt, doch die hat der Bun­des­fi­nanz­hof kürz­lich als ver­fas­sungs­wid­rig ein­ge­stuft, weil nur der Gesetz­ge­ber befugt ist, eine Steu­er­be­frei­ung zu regeln. Daher ist jetzt wie­der eine gesetz­li­che Rege­lung für die Steu­er­be­frei­ung von Sanie­rungs­ge­win­nen zumin­dest unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen geschaf­fen wor­den. Vor­aus­set­zung ist unter ande­rem, dass das Unter­neh­men nicht nur sanie­rungs­be­dürf­tig, son­dern auch sanie­rungs­fä­hig ist. Außer­dem muss die Sanie­rungs­ab­sicht der Gläu­bi­ger und die Eig­nung des Schul­den­er­las­ses für eine Sanie­rung nach­ge­wie­sen wer­den. Auch die Schuld­be­frei­ung im Rah­men eines Insol­venz­ver­fah­rens ist steu­er­frei, selbst wenn die Vor­aus­set­zun­gen für eine Unter­neh­mens­sa­nie­rung nicht gege­ben sind. Die neue Rege­lung gilt für einen voll­stän­di­gen oder teil­wei­sen Schul­den­er­lass nach dem 8. Febru­ar 2017. Das ist der Tag, an dem das Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs ver­öf­fent­licht wur­de.

  • Lizenz­schran­ke: Bevor aus dem Lizenz­schran­ken­ge­setz ein Omni­bus­ge­setz für vie­le wei­te­re Ände­run­gen im Steu­er­recht wur­de, waren dar­in nur Vor­ga­ben zu den steu­er­li­chen Abzugs­mög­lich­kei­ten für Lizenz­auf­wen­dun­gen und ande­re Auf­wen­dun­gen für Rech­te­über­las­sun­gen vor­ge­se­hen. Damit sol­len Steu­er­ge­stal­tun­gen mul­ti­na­tio­na­ler Kon­zer­ne ver­hin­dert wer­den, die bis­her durch Lizenz­zah­lun­gen an ver­bun­de­ne Unter­neh­men mit Sitz in einem Nied­rig­steu­er­land die Besteue­rung der Gewin­ne im Inland weit­ge­hend ver­mei­den. Zah­lun­gen sind damit ab 2018 nur noch ein­ge­schränkt abzieh­bar, wenn die Zah­lung beim Emp­fän­ger nicht oder mit einem Steu­er­satz von weni­ger als 25 % ver­steu­ert wird und der Emp­fän­ger ein steu­er­recht­li­ches Nähe­ver­hält­nis zum zah­len­den Unter­neh­men hat.

  • The­sau­rie­rungs­be­güns­ti­gung: Gewin­ne von Ein­zel­un­ter­neh­mern oder Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten wer­den auf Antrag mit einem nied­ri­ge­ren Steu­er­satz besteu­ert, wenn sie nicht ent­nom­men wer­den. Eine spä­te­re Ent­nah­me führt dann aller­dings zu einer Nach­ver­steue­rung. Zu die­ser The­sau­rie­rungs­be­güns­ti­gung gibt es nun zwei Ergän­zun­gen. Im Fall der unent­gelt­li­chen Über­tra­gung eines Betriebs oder Mit­un­ter­neh­mer­an­teils auf eine Kapi­tal­ge­sell­schaft oder ande­re kör­per­schaft­steu­er­pflich­ti­ge Orga­ni­sa­ti­on erfolgt eine sofor­ti­ge Nach­ver­steue­rung, weil die Über­tra­gung zu einem Wech­sel der Besteue­rungs­re­geln führt. Um die Fol­gen für die Liqui­di­tät des Unter­neh­mens abzu­mil­dern, ist auf Antrag eine zins­lo­se Stun­dung und Ver­tei­lung der dadurch aus­ge­lös­ten Steu­ern auf bis zu 10 Jah­re mög­lich. Die Ände­rung gilt für Über­tra­gun­gen nach dem 5. Juli 2017. Zudem wur­de klar­ge­stellt, dass bei einer unent­gelt­li­chen Über­tra­gung auf eine ande­re Per­son der Rechts­nach­fol­ger den jähr­lich fest­ge­stell­ten nach­ver­steue­rungs­pflich­ti­gen Betrag fort­füh­ren muss und damit eine even­tu­el­le spä­te­re Nach­ver­steue­rung zu tra­gen hat.

  • Son­der­be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug: Der Son­der­be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug von Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten bei Vor­gän­gen mit Aus­lands­be­zug wird ab 2017 gesetz­lich ein­ge­schränkt. Auf­wen­dun­gen dür­fen nun nicht mehr als Son­der­be­triebs­aus­ga­ben abge­zo­gen wer­den, wenn sie bereits in einem ande­ren Staat die steu­er­li­che Bemes­sungs­grund­la­ge gemin­dert haben. Das wur­de zwar schon im letz­ten Jahr gesetz­lich gere­gelt, ist aber jetzt zur Ver­mei­dung von Miss­ver­ständ­nis­sen kla­rer gefasst wor­den.

  • INVEST-Zuschuss: Die Steu­er­be­frei­ung für den INVEST-Zuschuss für Wag­nis­ka­pi­tal wur­de an die neue För­der­richt­li­nie des Wirt­schafts­mi­nis­te­ri­ums ange­passt. Damit ist auch der ab 2017 ver­dop­pel­te För­der­höchst­be­trag von 100.000 Euro wei­ter steu­er­frei. Das Unter­neh­men, des­sen Antei­le erwor­ben wer­den, darf jetzt nur noch maxi­mal sie­ben statt bis­her zehn Jah­re alt sein. Eine Steu­er­be­frei­ung gibt es zudem für den neu­en EXIT-Zuschuss, der die Steu­ern auf Ver­äu­ße­rungs­er­lö­se teil­wei­se kom­pen­sie­ren soll.

  • Steu­er­klas­se für Ehe­gat­ten: Eigent­lich gilt bis­her, dass ein Arbeit­neh­mer nach der Hei­rat die Steu­er­klas­se III erhält, wenn der ande­re Ehe­gat­te kei­nen Arbeits­lohn bezieht. Die Steu­er­klas­sen-Kom­bi­na­ti­on “III/-” hat sich aber für die Finanz­ver­wal­tung als pro­gramm­tech­nisch nicht umsetz­bar erwie­sen. Die eigens des­we­gen ein­ge­rich­te­te Über­gangs­re­ge­lung, nach der die frisch ver­hei­ra­te­ten Ehe­leu­te bei­de die Steu­er­klas­se IV erhal­ten, wür­de zum Jah­res­en­de aus­lau­fen. Daher wur­de nun die nicht umsetz­ba­re Rege­lung ein­fach dau­er­haft durch die bis­he­ri­ge Pra­xis ersetzt. Ehe­leu­te erhal­ten damit grund­sätz­lich die Steu­er­klas­sen-Kom­bi­na­ti­on “IV/IV”. Die Kom­bi­na­ti­on “III/V” gibt es dage­gen nur noch auf gemein­sa­men Antrag bei­der Ehe­gat­ten. Dage­gen ist der Wech­sel von der Kom­bi­na­ti­on “III/V” zu “IV/IV” ab 2018 auch auf Antrag nur eines Ehe­gat­ten mög­lich.

  • Zwei­jäh­ri­ges Fak­tor­ver­fah­ren: Um das lohn­steu­er­li­che Fak­tor­ver­fah­ren in der Steu­er­klas­se IV der zwei­jäh­ri­gen Gül­tig­keit von Frei­be­trä­gen anzu­pas­sen, soll ein bean­trag­ter Fak­tor eben­falls für bis zu zwei Kalen­der­jah­re gül­tig sein. Die not­wen­di­ge Geset­zes­än­de­rung erfolg­te schon 2015 mit dem Ers­ten Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz. Aller­dings wur­de der Start des zwei­jäh­ri­gen Fak­tor­ver­fah­rens damals vom Abschluss der erfor­der­li­chen Pro­gram­mier­ar­bei­ten in der Finanz­ver­wal­tung abhän­gig gemacht. Weil das Ende inzwi­schen abseh­bar ist, soll das zwei­jäh­ri­ge Fak­tor­ver­fah­ren jetzt ver­bind­lich mit dem Jahr 2019 star­ten.

  • Per­ma­nen­ter Lohn­steu­er-Jah­res­aus­gleich: Durch den per­ma­nen­ten Lohn­steu­er-Jah­res­aus­gleich kann ein kurz­fris­tig hoher Lohn auf einen län­ge­ren Zeit­raum umge­legt wer­den, was zu einem gerin­ge­ren Lohn­steu­er­ab­zug führt. Bis­lang gilt der per­ma­nen­te Lohn­steu­er-Jah­res­aus­gleich nur auf­grund einer jähr­lich ver­län­ger­ten Ver­wal­tungs­re­ge­lung. Ohne die­se Rege­lung wür­de ein Ver­dienst aus einer befris­te­ten Tätig­keit, der nach Steu­er­klas­se VI zu ver­steu­ern ist, auf das gesam­te Jahr hoch­ge­rech­net, was eine ent­spre­chend hohe Steu­er­be­las­tung zur Fol­ge hat. Ein Aus­gleich der zu viel ein­be­hal­te­nen Steu­ern wäre erst mit der Steu­er­erklä­rung im fol­gen­den Jahr mög­lich. Jetzt wur­de der per­ma­nen­te Lohn­steu­er-Jah­res­aus­gleich im Gesetz ver­an­kert und gilt in die­ser Form ab 2018. Vor­aus­set­zung ist, dass der Arbeit­neh­mer unbe­schränkt steu­er­pflich­tig, beim Arbeit­ge­ber nur gele­gent­lich beschäf­tigt ist, kei­nen Frei­be­trag für die Steu­er­klas­se VI hat ein­tra­gen las­sen und die Beschäf­ti­gung maxi­mal 24 zusam­men­hän­gen­de Arbeits­ta­ge dau­ert. Für die Anwen­dung des per­ma­nen­ten Lohn­steu­er-Jah­res­aus­gleichs ist außer­dem die schrift­li­che Zustim­mung des Arbeit­neh­mers und ein Antrag beim Betriebs­stät­ten­fi­nanz­amt erfor­der­lich.

  • Bescheid­än­de­rung: Mit der Moder­ni­sie­rung des Besteue­rungs­ver­fah­rens wur­de die Mög­lich­keit geschaf­fen, die von Drit­ten an die Finanz­ver­wal­tung gemel­de­ten Daten als Teil der Steu­er­erklä­rung zu nut­zen. Weil die Steu­er­zah­ler ohne­hin über die ans Finanz­amt über­mit­tel­ten Daten infor­miert wer­den, müs­sen sie die Anga­ben nicht mehr in die Steu­er­erklä­rung über­tra­gen, wenn sie die Daten für rich­tig hal­ten. Stellt sich spä­ter her­aus, dass die Daten zu Unguns­ten des Steu­er­zah­lers unrich­tig sind, muss der Steu­er­be­scheid geän­dert wer­den. Die­se nach­träg­li­che Ände­rung wird nun aber teil­wei­se ein­ge­schränkt. Nach­träg­lich über­mit­tel­te Daten füh­ren dann nicht zu einer nach­träg­li­chen Ände­rung, wenn sie ledig­lich auf einer nach Erlass des Steu­er­be­scheids ein­ge­tre­te­nen Ände­rung der Recht­spre­chung, Gesetz­ge­bung oder Ver­wal­tungs­auf­fas­sung beru­hen.

  • Kin­der­geld­nach­zah­lung: Künf­tig gibt es eine Begren­zung der Rück­wir­kung eines Kin­der­geld­an­trags auf sechs Mona­te, um miss­bräuch­li­che Anträ­ge ein­zu­schrän­ken. Die­se Ände­rung betrifft alle ab 2018 gestell­ten Anträ­ge und ist nicht auf den Fall beschränkt, dass das Kind im Aus­land lebt. Dane­ben ent­hält das Gesetz noch die recht­li­che Grund­la­ge für die Über­mitt­lung von Mel­de­da­ten durch das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern an die Fami­li­en­kas­sen, falls ein Kind ins Aus­land gezo­gen oder von Amts wegen von der Mel­de­be­hör­de abge­mel­det wur­de. Die­se Daten­über­mitt­lung soll am 1. Novem­ber 2019 star­ten.

  • Steu­er­ta­rif: Dem Gesetz­ge­ber ist letz­tes Jahr bei der Erhö­hung des Grund­frei­be­trags für die Ein­kom­men­steu­er im Jahr 2018 ein Feh­ler unter­lau­fen. Nach der bis­he­ri­gen Geset­zes­for­mu­lie­rung hät­te die Steu­er­ent­las­tung nur für 2018 gegol­ten. Das Ver­se­hen wur­de nun besei­tigt und die Ände­run­gen gel­ten damit auch für die fol­gen­den Jah­re.

  • Abfin­dung für Erb­ver­zicht: Wenn sich poten­zi­el­le Erben um die Wirk­sam­keit eines Tes­ta­ments oder Ver­mächt­nis­ses strei­ten, wird der Streit manch­mal durch die Zah­lung einer Abfin­dung bei­gelegt. Im Gegen­zug ver­zich­tet der Abfin­dungs­emp­fän­ger dar­auf, sei­nen poten­zi­el­len Erb­an­spruch wei­ter gel­tend zu machen. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat­te ent­schie­den, dass sol­che Abfin­dungs­zah­lun­gen zwar als Nach­lass­ver­bind­lich­keit bei der Erb­schaft­steu­er abzieh­bar sind, aber selbst nicht der Erb­schaft­steu­er unter­lie­gen. Die­se Besteue­rungs­lü­cke hat der Gesetz­ge­ber jetzt geschlos­sen. Abfin­dun­gen sind damit wei­ter­hin beim Erben als Nach­lass­ver­bind­lich­keit abzieh­bar, aber der Zah­lungs­emp­fän­ger muss die­se dann ver­steu­ern.

  • Erb­schaft­steu­er­frei­be­trä­ge: Wenn das Ver­mö­gen in Deutsch­land liegt, aber Schenker/Erblasser und Empfänger/Erbe ihren Wohn­sitz im Aus­land haben, gab es bis­her nur einen Frei­be­trag von 2.000 Euro — unab­hän­gig vom Ver­wandt­schafts­grad. Zwar konn­te der Emp­fän­ger oder Erbe eine Ver­steue­rung nach den all­ge­mei­nen Regeln mit ent­spre­chend höhe­ren Frei­be­trä­gen von bis zu 500.000 Euro bean­tra­gen, aber dafür ist dann auch das gesam­te Ver­mö­gen erb­schaft­steu­er­pflich­tig, und nicht nur der Teil, der sich in Deutsch­land befin­det. Die­se Antrags­mög­lich­keit hat dem Euro­päi­schen Gerichts­hof jedoch nicht genügt. Daher erhal­ten nun auch beschränkt Steu­er­pflich­ti­ge die all­ge­mei­nen Frei­be­trä­ge. Die­se wer­den jedoch antei­lig gekürzt, wenn nicht das gesam­te ererb­te oder erhal­te­ne Ver­mö­gen, son­dern nur das dar­in ent­hal­te­ne Inlands­ver­mö­gen ver­steu­ert wird.

  • Ver­sor­gungs­frei­be­trag: Der soge­nann­te “beson­de­re Ver­sor­gungs­frei­be­trag” bei der Erb­schaft­steu­er steht dem über­le­ben­den Ehe­gat­ten oder Lebens­part­ner und den Kin­dern bis­her nur bei einer unbe­schränk­ten Steu­er­pflicht zu. Auch hier hat der Euro­päi­sche Gerichts­hof Ein­wän­de gel­tend gemacht, wes­halb nun alle Erben Anspruch auf den Ver­sor­gungs­frei­be­trag haben, auch wenn sie nur beschränkt steu­er­pflich­tig sind. Vor­aus­set­zung ist jedoch, dass der Wohn­sitz­staat Amts­hil­fe gewährt bei der Ermitt­lung der dor­ti­gen Ver­sor­gungs­be­zü­ge. Die­se Ände­rung gilt rück­wir­kend in allen noch nicht bestands­kräf­ti­gen Fäl­len.

  • Invest­ment­steu­er­re­form: Vor einem Jahr wur­de eine umfas­sen­de Reform der Besteue­rung von Invest­ment­fonds beschlos­sen, die im Wesent­li­chen zum 1. Janu­ar 2018 in Kraft tre­ten wird. Es hat sich aber gezeigt, dass noch an ver­schie­de­nen Stel­len Nach­bes­se­rungs­be­darf bestand. Für den Über­gang zur neu­en Besteue­rung sieht das Gesetz einen fik­ti­ven Ver­kauf der Antei­le zum Jah­res­wech­sel vor. Eine Kor­rek­tur bei der Ermitt­lung des Gewinns aus die­sem fik­ti­ven Ver­kauf soll eine kor­rek­te Besteue­rung der Erträ­ge sicher­stel­len. Eine wei­te­re Ände­rung legt den Zufluss­zeit­punkt für Erträ­ge fest, die vor Inkraft­tre­ten des neu­en Rechts ent­stan­den sind. Das soll ver­mei­den, dass das alte Recht über län­ge­re Zeit par­al­lel zum neu­en Recht anzu­wen­den ist. Schließ­lich gibt es noch eine Ände­rung, die Steu­er­um­ge­hun­gen über Dach-Spe­zi­al-Invest­ment­fonds ver­hin­dern soll.