Organschaft durch Beherrschungsvertrag

Eine umsatzsteuerliche Organschaft setzt die Eintragung des Beherrschungsvertrags im Handelsregister voraus. Geschäftsvorfälle vor der Eintragung sind daher nicht der Muttergesellschaft zuzuordnen.

Unter­stellt eine Kapi­tal­ge­sell­schaft durch einen Beherr­schungs­ver­trag die Lei­tung ihrer Gesell­schaft einem ande­ren Unter­neh­men, so füh­ren die auf die­sem Beherr­schungs­ver­trag beru­hen­den umfas­sen­den Wei­sungs­rech­te anders als eine rei­ne Stel­lung als Mehr­heits- oder Allein­ge­sell­schaf­ter zu einer orga­ni­sa­to­ri­schen Ein­glie­de­rung der Kapi­tal­ge­sell­schaft. Eine umsatz­steu­er­li­che Organ­schaft zwi­schen bei­den Gesell­schaf­ten besteht daher erst mit der Ein­tra­gung des Beherr­schungs­ver­trags im Han­dels­re­gis­ter. Aus die­sem Grund hat der Bun­des­fi­nanz­hof einem Unter­neh­men Recht gege­ben, von dem das Finanz­amt nach der Insol­venz der Toch­ter­ge­sell­schaft die Umsatz­steu­er aus Geschäf­ten die­ser Gesell­schaft vor Ein­tra­gung des Beherr­schungs­ver­trags ein­for­der­te.