Abfindung für Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch
Die Erbschaftsteuer auf eine Abfindung für den Pflichtteilsanspruch richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erben.
Die Erbschaftsteuerklasse für die Abfindung, die ein Pflichtteilsberechtigter vom Erben für den Verzicht auf seinen Pflichtteilsanspruch erhält, hängt davon ab, ob der Erblasser zum Zeitpunkt des Verzichts noch lebt. Bisher galt grundsätzlich die Steuerklasse, die zwischen Erblasser und Pflichtteilsempfänger anzuwenden gewesen wäre. Doch der Bundesfinanzhof hat jetzt seine Rechtsprechung geändert und sieht eine Abfindung, die noch zu Lebzeiten des Erblassers gezahlt wird, stattdessen nun als Zuwendung des Erben an den Pflichtteilsberechtigten. Damit muss der Kläger nun die Steuerklasse II und den damit verbundenen geringen Freibetrag für die Abfindung in Kauf nehmen, die er von seinen Geschwistern für den Verzicht auf das Erbe der Mutter erhalten hat.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Lieferung von Mieterstrom als selbstständige Hauptleistung
- Anscheinsbeweis für eine private Fahrzeugnutzung
- Grundsteuer für Grundstück in Landschaftsschutzgebiet
- Solidaritätszuschlag ist weiterhin verfassungsgemäß
- Erste Pläne der künftigen Regierungskoalition
- Einspruch in 13 % der Grundsteuerfälle
- Flugunterricht ist kein steuerfreier Unterricht
- Tätowierer übt künstlerische Tätigkeit aus
- Grunderwerbsteuer auf nachträgliche Sonderwünsche
- Schenkungsteuer bei niedrig verzinstem Darlehen