Abfindung für Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch

Die Erbschaftsteuer auf eine Abfindung für den Pflichtteilsanspruch richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Erben.

Die Erb­schaft­steu­er­klas­se für die Abfin­dung, die ein Pflicht­teils­be­rech­tig­ter vom Erben für den Ver­zicht auf sei­nen Pflicht­teils­an­spruch erhält, hängt davon ab, ob der Erb­las­ser zum Zeit­punkt des Ver­zichts noch lebt. Bis­her galt grund­sätz­lich die Steu­er­klas­se, die zwi­schen Erb­las­ser und Pflicht­teils­emp­fän­ger anzu­wen­den gewe­sen wäre. Doch der Bun­des­fi­nanz­hof hat jetzt sei­ne Recht­spre­chung geän­dert und sieht eine Abfin­dung, die noch zu Leb­zei­ten des Erb­las­sers gezahlt wird, statt­des­sen nun als Zuwen­dung des Erben an den Pflicht­teils­be­rech­tig­ten. Damit muss der Klä­ger nun die Steu­er­klas­se II und den damit ver­bun­de­nen gerin­gen Frei­be­trag für die Abfin­dung in Kauf neh­men, die er von sei­nen Geschwis­tern für den Ver­zicht auf das Erbe der Mut­ter erhal­ten hat.