Prämien an Ärzte im Rahmen einer integrierten Versorgung

Prämien, die Ärzte im Rahmen einer integrierten Versorgung (jetzt “besondere Versorgung”) erhalten, sind Teil der umsatzsteuerfreien Vergütung einer Heilbehandlung.

Eine varia­ble Prä­mie, die Ärz­te im Rah­men einer inte­grier­ten Ver­sor­gung von der Kran­ken­kas­se erhal­ten, ist eben­falls Teil der Ver­gü­tung einer Heil­be­hand­lung und damit umsatz­steu­er­frei. Beim Finanz­ge­richt Müns­ter konn­te sich das Finanz­amt nicht mit sei­ner Auf­fas­sung durch­set­zen, dass die Prä­mie eine Ver­gü­tung für Kos­ten­ein­spa­run­gen und damit umsatz­steu­er­pflich­tig sei. Auch wenn das Urteil eine alte Geset­zes­fas­sung betrifft, besteht die inte­grier­te Ver­sor­gung als “beson­de­re Ver­sor­gung” im Wesent­li­chen unver­än­dert fort, wes­we­gen das Gericht die Revi­si­on zuge­las­sen hat.