Entschädigungszahlung ist nicht grunderwerbsteuerpflichtig

Auf eine zusammen mit dem Kaufpreis für ein Grundstück gezahlte Entschädigung für Durschneidungen und Baulasten auf anderen Grundstücken des Verkäufers fällt keine Grunderwerbsteuer an.

Beim Erwerb eines Grund­stücks gehört eine Ent­schä­di­gungs­zah­lung, die der Käu­fer an den Ver­käu­fer für An- und Durch­schnei­dun­gen und ggf. not­wen­di­ge Bau­las­ten und Dienst­bar­kei­ten auf ande­ren Grund­stü­cken des Ver­käu­fers zahlt, nicht zur Bemes­sungs­grund­la­ge der Grund­er­werb­steu­er. Mit die­ser Ent­schei­dung gab der Bun­des­fi­nanz­hof dem Betrei­ber einer Wind­kraft­an­la­ge Recht, der für einen ver­gleichs­wei­se gerin­gen Betrag den Boden für die Wind­kraft­an­la­ge erwor­ben hat­te, aber gleich­zei­tig eine hohe Ent­schä­di­gung für die Anbin­dung der Wind­kraft­an­la­ge über ande­re Grund­stü­cke des Ver­käu­fers zahl­te. Die Ent­schä­di­gungs­zah­lung hielt der Bun­des­fi­nanz­hof nicht für einen Teil der Gegen­leis­tung für den Erwerb des Grund­stücks und damit nicht für grund­er­werb­steu­er­pflich­tig.