Schenkung und Darlehensgewährung
Die steuerliche Anerkennung eines Darlehensvertrages, dem eine Schenkung vorausgegangen ist, richtet sich danach, ob der Vertrag einem Fremdvergleich standhält.
Immer wieder kommt es vor, dass Geldschenkungen an Angehörige unter gleichzeitiger Rückgewähr als Darlehen erfolgen. Die steuerliche Anerkennung dieser Darlehensverträge soll sich nach den gesamten Umständen des Falles richten, insbesondere danach, ob der Darlehensvertrag einem Fremdvergleich standhält. Keinesfalls begründet eine kurze Zeitspanne zwischen Schenkung und Darlehensgewährung eine unwiderlegliche Vermutung für die gegenseitige Abhängigkeit beider Verträge.
Beispiel: Gesellschafter einer Personengesellschaft schenken ihren volljährigen, finanziell unabhängigen Söhnen Geldbeträge, die die Söhne wiederum ihren Vätern als Darlehen für deren Personengesellschaft zur Verfügung stellen.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Lieferung von Mieterstrom als selbstständige Hauptleistung
- Anscheinsbeweis für eine private Fahrzeugnutzung
- Grundsteuer für Grundstück in Landschaftsschutzgebiet
- Solidaritätszuschlag ist weiterhin verfassungsgemäß
- Erste Pläne der künftigen Regierungskoalition
- Einspruch in 13 % der Grundsteuerfälle
- Flugunterricht ist kein steuerfreier Unterricht
- Tätowierer übt künstlerische Tätigkeit aus
- Grunderwerbsteuer auf nachträgliche Sonderwünsche
- Schenkungsteuer bei niedrig verzinstem Darlehen