Schenkung und Darlehensgewährung

Die steuerliche Anerkennung eines Darlehensvertrages, dem eine Schenkung vorausgegangen ist, richtet sich danach, ob der Vertrag einem Fremdvergleich standhält.

Immer wie­der kommt es vor, dass Geld­schen­kun­gen an Ange­hö­ri­ge unter gleich­zei­ti­ger Rück­ge­währ als Dar­le­hen erfol­gen. Die steu­er­li­che Aner­ken­nung die­ser Dar­le­hens­ver­trä­ge soll sich nach den gesam­ten Umstän­den des Fal­les rich­ten, ins­be­son­de­re danach, ob der Dar­le­hens­ver­trag einem Fremd­ver­gleich stand­hält. Kei­nes­falls begrün­det eine kur­ze Zeit­span­ne zwi­schen Schen­kung und Dar­le­hens­ge­wäh­rung eine unwi­der­leg­li­che Ver­mu­tung für die gegen­sei­ti­ge Abhän­gig­keit bei­der Ver­trä­ge.

Bei­spiel: Gesell­schaf­ter einer Per­so­nen­ge­sell­schaft schen­ken ihren voll­jäh­ri­gen, finan­zi­ell unab­hän­gi­gen Söh­nen Geld­be­trä­ge, die die Söh­ne wie­der­um ihren Vätern als Dar­le­hen für deren Per­so­nen­ge­sell­schaft zur Ver­fü­gung stel­len.