Lohnsteuerliche Behandlung von Deutschkursen für Flüchtlinge

In den meisten Fällen liegt die Kostenübernahme für Deutschkurse durch den Arbeitgeber im ganz überwiegend betrieblichen Interesse und stellt damit keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Über­nimmt der Arbeit­ge­ber die Kos­ten für die Fort- oder Wei­ter­bil­dung sei­ner Arbeit­neh­mer, dann ist die Kos­ten­über­nah­me kein Arbeits­lohn, wenn die Bil­dungs­maß­nah­men im ganz über­wie­gen­den betrieb­li­chen Inter­es­se des Arbeit­ge­bers lie­gen. Bei Flücht­lin­gen und ande­ren Arbeit­neh­mern, deren Mut­ter­spra­che nicht Deutsch ist, sind Kur­se zum Erwerb oder zur Ver­bes­se­rung der deut­schen Spra­che laut einem Schrei­ben des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums dem ganz über­wie­gen­den betrieb­li­chen Inter­es­se zuzu­ord­nen, wenn der Arbeit­ge­ber die Sprach­kennt­nis­se im für den Arbeit­neh­mer vor­ge­se­he­nen Auf­ga­ben­ge­biet ver­langt. Die Kos­ten­über­nah­me für sol­che Kur­se kann nur dann Arbeits­lohn sein, wenn kon­kre­te Anhalts­punk­te für den Beloh­nungs­cha­rak­ter der Maß­nah­me vor­lie­gen.