Zeitliche Verteilung außergewöhnlicher Belastungen nicht möglich

Selbst wenn die außergewöhnlichen Belastungen in einem Kalenderjahr höher sind als das steuerpflichtige Einkommen, ist eine Verteilung auf mehrere Jahre nicht möglich.

Auch beson­ders hohe außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen sind grund­sätz­lich in dem Kalen­der­jahr steu­er­lich zu berück­sich­ti­gen, in dem sie ange­fal­len sind. Im Gegen­satz zu frü­her lässt der Bun­des­fi­nanz­hof kei­ne Ver­tei­lung auf meh­re­re Kalen­der­jah­re mehr zu, selbst dann, wenn die Auf­wen­dun­gen so hoch sind, dass sie — wie im Streit­fall der behin­der­ten­ge­rech­te Umbau des Hau­ses — höher sind als das steu­er­pflich­ti­ge Ein­kom­men. Für eine Ver­tei­lung auf meh­re­re Jah­re aus Bil­lig­keits­grün­den sieht der Bun­des­fi­nanz­hof kei­nen Anlass, denn die sei aty­pi­schen Aus­nah­me­fäl­len vor­be­hal­ten und kommt nicht schon dann in Fra­ge, wenn sich die Aus­ga­ben nicht in vol­lem Umfang steu­er­min­dernd aus­ge­wirkt haben.