Häusliches Arbeitszimmer für mehrere Einkunftsarten

Wird ein Arbeitszimmer auch teilweise im Rahmen von Einkünften verwendet, die den Werbungskostenabzug ausschließen, reduziert sich dadurch nicht der jährliche Höchstbetrag von 1.250 Euro für die abziehbaren Kosten.

Wenn ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer für meh­re­re Tätig­kei­ten genutzt wird, die unter ver­schie­de­ne Ein­kunfts­ar­ten fal­len, dann sind die Aus­ga­ben für das Arbeits­zim­mer nach der zeit­an­tei­li­gen Nut­zung auf­zu­tei­len. Soweit bei einer Ein­kunfts­art die Aus­ga­ben dem Grun­de nach nicht abzieh­bar sind, kön­nen auch die antei­li­gen Aus­ga­ben für das Arbeits­zim­mer nicht steu­er­lich gel­tend gemacht wer­den. Die­se Kür­zung der Aus­ga­ben hat aber kei­ne Aus­wir­kung auf die Höhe des jähr­li­chen Höchst­be­trags von 1.250 Euro. Der Bun­des­fi­nanz­hof sieht kei­nen Grund, die­sen in Teil­höchst­be­trä­ge auf­zu­tei­len. Statt­des­sen kann der Höchst­be­trag durch die grund­sätz­lich abzugs­fä­hi­gen antei­li­gen Aus­ga­ben für das Arbeits­zim­mer bei ande­ren Ein­kunfts­ar­ten in vol­ler Höhe aus­ge­schöpft wer­den, sofern auf dies Aus­ga­ben in ent­spre­chen­der Höhe ent­fal­len.