Name als wesentliche Betriebsgrundlage

Wird der Name nicht zusammen mit dem Unternehmen verkauft, sondern nur an den Käufer lizensiert, ist der Erlös aus der Veräußerung des Betriebs nicht steuerbegünstigt.

Der Gewinn aus der Auf­ga­be oder dem Ver­kauf eines Betriebs ist steu­er­lich begüns­tigt. Vor­aus­set­zung für das Steu­er­pri­vi­leg ist aber, dass der Betrieb als Gan­zes, also mit allen wesent­li­chen Betriebs­grund­la­gen ver­kauft wird. Wenn eine ein­ge­führ­te Bezeich­nung für den Betrieb nicht gemein­sam mit dem Betrieb ver­kauft, son­dern ledig­lich im Rah­men eines Fran­chise­ver­trags zur Nut­zung über­las­sen wird, dann sind aus Sicht des Bun­des­fi­nanz­hofs nicht alle wesent­li­chen Betriebs­grund­la­gen über­tra­gen wor­den. In der Fol­ge ist der Gewinn aus der Ver­äu­ße­rung als lau­fen­der Gewinn zu besteu­ern und nicht steu­er­lich begüns­tigt.