Zahlungen für vorzeitiges Mietende umsatzsteuerpflichtig
Bei einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung ist auch die Abfindung für ein vorzeitiges Ende des Mietvertrags umsatzsteuerpflichtig.
Zahlt der Mieter an den Vermieter eine Abfindung für die Beendigung eines gewerblichen Mietverhältnisses vor Ende der vertraglichen Laufzeit, dann ist die Zahlung nach Meinung des Hessischen Finanzgerichts ebenfalls umsatzsteuerpflichtig. Umsatzsteuerfreier Schadensersatz setzt laut dem Urteil voraus, dass der Mieter einen Ausgleich für einen entstandenen Schaden und dessen Folgen zahlt. Bei der Verkürzung des Mietverhältnisses verzichtet der Vermieter aber gegen eine Geldleistung auf ein ihm zustehendes Recht, und damit liegt ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch vor. Das Gericht hat allerdings die Revision zugelassen.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie
- Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid trotz Grundstücksübertragung möglich
- Zurückweisung von Einsprüchen zum Solidaritätszuschlag
- Anpassung der GoBD an die Einführung der E-Rechnung
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen