Zahlungen für vorzeitiges Mietende umsatzsteuerpflichtig
Bei einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung ist auch die Abfindung für ein vorzeitiges Ende des Mietvertrags umsatzsteuerpflichtig.
Zahlt der Mieter an den Vermieter eine Abfindung für die Beendigung eines gewerblichen Mietverhältnisses vor Ende der vertraglichen Laufzeit, dann ist die Zahlung nach Meinung des Hessischen Finanzgerichts ebenfalls umsatzsteuerpflichtig. Umsatzsteuerfreier Schadensersatz setzt laut dem Urteil voraus, dass der Mieter einen Ausgleich für einen entstandenen Schaden und dessen Folgen zahlt. Bei der Verkürzung des Mietverhältnisses verzichtet der Vermieter aber gegen eine Geldleistung auf ein ihm zustehendes Recht, und damit liegt ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch vor. Das Gericht hat allerdings die Revision zugelassen.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Beitragsbemessungsgrenzen 2026
- Regulärer Steuersatz für Einkünfte aus dem Krypto-Lending
- Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit
- Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten
- Übersicht der Änderungen im Steuerrecht für 2026
- Anmietung eines Stellplatzes im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
- Regelungen zum ermäßigten Steuersatz in der Gastronomie ab 2026
- Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale
- Geldgeschenk zu Ostern kann schenkungsteuerpflichtig sein
- Neue Homeoffice-Regelung für Grenzpendler