Pauschalsteuer auf Geschenke

Zwar zählt die Übernahme der Pauschalsteuer auf Geschenke ebenfalls als Geschenk, die Finanzämter sollen aber weiterhin nur das eigentliche Geschenk auf die jährliche 35 Euro-Grenze anrechnen.

Geschen­ke an Geschäfts­part­ner sind nur dann als Betriebs­aus­ga­be abzieh­bar, wenn der Wert nicht mehr als 35 Euro pro Emp­fän­ger und Jahr beträgt. Die Über­nah­me der Pau­schal­steu­er hat der Bun­des­fi­nanz­hof sei­ner­seits als wei­te­res Geschenk ein­ge­stuft, womit die Steu­er eben­falls auf die 35 Euro-Gren­ze anzu­rech­nen wäre. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat jetzt das Urteil ver­öf­fent­licht, aber in einer Fuß­no­te klar­ge­stellt, dass die Finanz­äm­ter wei­ter die bis­he­ri­ge Ver­wal­tungs­re­ge­lung anwen­den sol­len, nach der bei der Prü­fung der Frei­gren­ze allein der Wert des Geschen­kes zählt, nicht aber die über­nom­me­ne Pau­schal­steu­er.