Scheidungskosten nicht mehr abziehbar

Die Prozesskosten für einen Scheidungsprozess sind nicht mehr als außergewöhnliche Belastung steuerlich abziehbar.

Bei der Abzieh­bar­keit von Pro­zess­kos­ten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung gab es in den letz­ten Jah­ren viel hin und her. Ange­fan­gen hat alles damit, dass der Bun­des­fi­nanz­hof Zivil­pro­zess­kos­ten erst als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung aner­kannt hat­te, dann aber recht schnell wie­der auf die Linie des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums ein­ge­schwenkt war, das sich sei­ner­seits um eine gesetz­li­che Ver­an­ke­rung des Abzugs­ver­bots bemüht hat­te.

Nach der Geset­zes­än­de­rung war aber wei­ter unklar, ob auch die Kos­ten für einen Schei­dungs­pro­zess nicht mehr steu­er­lich abzieh­bar sein soll­ten. Für das Fort­be­stehen der Abzieh­bar­keit spra­chen meh­re­re Grün­de, dar­un­ter die Tat­sa­che, dass der Bun­des­fi­nanz­hof Schei­dungs­kos­ten auch zu der Zeit bereits als steu­er­lich abzieh­bar aner­kannt hat, als er noch nicht durch sei­ne Recht­spre­chungs­än­de­rung zu Zivil­pro­zess­kos­ten den Anstoß für die Geset­zes­än­de­rung gelie­fert hat­te. Außer­dem ent­ste­hen die Kos­ten eines Schei­dungs­pro­zes­ses zwangs­läu­fig, weil es zur Auf­lö­sung der Ehe kei­nen ande­ren Weg gibt. Die Zwangs­läu­fig­keit der Aus­ga­ben ist näm­lich eine Grund­vor­aus­set­zung für außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen.

Jetzt gibt es eine kla­re Ant­wort vom Bun­des­fi­nanz­hof, und die lau­tet, dass auch die Schei­dungs­kos­ten vom gesetz­li­chen Abzugs­ver­bot für Pro­zess­kos­ten erfasst wer­den. Trotz aller Argu­men­te, die für eine Abzieh­bar­keit spre­chen wür­den, ist für den Bun­des­fi­nanz­hof die Vor­ga­be im Gesetz ent­schei­dend, dass Pro­zess­kos­ten nur dann nicht vom Abzugs­ver­bot erfasst sind, wenn der Steu­er­zah­ler ohne die Auf­wen­dun­gen Gefahr lie­fe, sei­ne Exis­tenz­grund­la­ge zu ver­lie­ren und sei­ne lebens­not­wen­di­gen Bedürf­nis­se in dem übli­chen Rah­men nicht mehr befrie­di­gen zu kön­nen.

Die Aus­ga­ben für ein Schei­dungs­ver­fah­ren täti­gen die Ehe­leu­te aber nicht zur Siche­rung der Exis­tenz­grund­la­ge oder der lebens­not­wen­di­gen Bedürf­nis­se. Das wäre nur der Fall, wenn die wirt­schaft­li­che Lebens­grund­la­ge des Steu­er­zah­lers bedroht ist, und eine der­ar­ti­ge exis­ten­zi­el­le Betrof­fen­heit gibt es bei Schei­dungs­kos­ten nicht. Die Kos­ten für ein Schei­dungs­ver­fah­ren sind daher in der Regel nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung zu berück­sich­ti­gen, selbst wenn das Fest­hal­ten an der Ehe für den Steu­er­zah­ler eine star­ke Beein­träch­ti­gung sei­nes Lebens dar­stellt.