Zinssatz zur Bewertung von Pensionsrückstellungen

Das Bundesverfassungsgericht muss prüfen, ob der gesetzlich vorgeschriebene Zinssatz für die Bewertung von Pensionsrückstellungen verfassungswidrig hoch ist.

Für die Berech­nung des Teil­werts einer Pen­si­ons­rück­stel­lung ist im Gesetz ein Zins­satz von 6 % fest­ge­schrie­ben. Weil die Zufüh­run­gen zur Rück­stel­lung umso nied­ri­ger aus­fal­len, je höher der Zins­satz ist, haben Betrie­be ein ver­ständ­li­ches Pro­blem mit einem unrea­lis­tisch hohen Zins­satz. Das Finanz­ge­richt Köln stimmt dem zu und hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ange­ru­fen, weil es den Zins­satz für ver­fas­sungs­wid­rig hoch hält. Der Gesetz­ge­ber sei zwar zu einer Typi­sie­rung berech­tigt, müs­se aber in regel­mä­ßi­gen Abstän­den prü­fen, ob die Typi­sie­rung noch rea­li­täts­nah ist. Das sei bei dem seit 1982 unver­än­der­ten Zins­satz nicht gesche­hen.