Vorauszahlungen nach dem Tod sind Nachlassverbindlichkeiten

Nach dem Tod des Erblassers fällige Einkommensteuervorauszahlungen sind als Nachlassverbindlichkeit abziehbar.

Die Vor­aus­zah­lung zur Ein­kom­men­steu­er für ein Kalen­der­vier­tel­jahr, das erst nach dem Tod des Erb­las­sers beginnt, kann der Erbe als Nach­lass­ver­bind­lich­keit abzie­hen. Zu den abzugs­fä­hi­gen Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten gehö­ren laut einem Urteil des Finanz­ge­richts Müns­ter nicht nur die bereits ent­stan­de­nen Steu­er­schul­den des Erb­las­sers, son­dern auch die­je­ni­gen, die die­ser durch Ver­wirk­li­chung von Steu­er­tat­be­stän­den begrün­det hat. Weil die Ein­kom­men­steu­er des Erb­las­sers erst mit Ablauf des Todes­jah­res ent­steht und unzwei­fel­haft abzugs­fä­hig ist, kön­ne für Vor­aus­zah­lun­gen nichts ande­res gel­ten als für Abschluss­zah­lun­gen.