Brötchen und Kaffee sind noch kein Frühstück
Die Gestellung von Brötchen und Kaffee ist kein vollwertiges Frühstück und damit nur mit den tatsächlichen Kosten statt mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen.
Trockene Brötchen in Kombination mit Heißgetränken sind kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug in Form eines Frühstücks. Für das Finanzgericht Münster steht fest, dass zum Mindeststandard eines Frühstücks neben Brötchen und Getränken auch ein entsprechender Brotaufstrich gehört. Ein Unternehmen, das seinen Mitarbeitern und Gästen ganztägig in der Kantine verschiedene Brötchen und Heißgetränke kostenlos bereitstellte, muss diesen Service daher nicht nach den amtlichen Sachbezugswerten der Lohnsteuer unterwerfen. Stattdessen sieht das Gericht hier einen Sachbezug, der steuerfrei ist, weil die Freigrenze von 44 Euro pro Monat nicht überschritten wurde.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Bundestag beschließt Investitionsbooster
- Gewinnerzielungsabsicht hat keinen Einfluss auf erweiterte Kürzung
- Gewinnzuschlag bei Auflösung der Reinvestitionsrücklage verfassungskonform
- Zweites Schreiben zur E-Rechnung geplant
- Mindestlohn soll in zwei Schritten auf 14,60 Euro steigen
- Nachträgliche Vorlage der Schlussbilanz bei Umwandlungen
- Angestellte Gesellschafter einer Personengesellschaft zählen bei der Lohnsumme mit
- Entgeltaufteilung bei Kombiangeboten
- Länder fordern Ausgleich für Steuerausfälle durch Wachstumsbooster
- Erste Frist für Kassenmeldepflicht läuft Ende Juli aus