Brötchen und Kaffee sind noch kein Frühstück

Die Gestellung von Brötchen und Kaffee ist kein vollwertiges Frühstück und damit nur mit den tatsächlichen Kosten statt mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen.

Tro­cke­ne Bröt­chen in Kom­bi­na­ti­on mit Heiß­ge­trän­ken sind kein lohn­steu­er­pflich­ti­ger Sach­be­zug in Form eines Früh­stücks. Für das Finanz­ge­richt Müns­ter steht fest, dass zum Min­dest­stan­dard eines Früh­stücks neben Bröt­chen und Geträn­ken auch ein ent­spre­chen­der Brot­auf­strich gehört. Ein Unter­neh­men, das sei­nen Mit­ar­bei­tern und Gäs­ten ganz­tä­gig in der Kan­ti­ne ver­schie­de­ne Bröt­chen und Heiß­ge­trän­ke kos­ten­los bereit­stell­te, muss die­sen Ser­vice daher nicht nach den amt­li­chen Sach­be­zugs­wer­ten der Lohn­steu­er unter­wer­fen. Statt­des­sen sieht das Gericht hier einen Sach­be­zug, der steu­er­frei ist, weil die Frei­gren­ze von 44 Euro pro Monat nicht über­schrit­ten wur­de.