Privatnutzung von Wärme aus einem Blockheizkraftwerk

Für den Privatverbrauch der Wärme aus einem betrieblichen Blochheizkraftwerk ist nicht automatisch der durchschnittliche Fernwärmepreis anzusetzen.

Wie ande­re Ent­nah­men aus einem Betrieb ist auch der pri­va­te Ver­brauch von Wär­me aus einem betrieb­li­chen Block­heiz­kraft­werk steu­er­pflich­tig. Nicht ganz so ein­deu­tig ist der Wert die­ser Ent­nah­me. Das Finanz­amt bemisst den Wert auf der Basis des durch­schnitt­li­chen Fern­wär­me­prei­ses. Dage­gen hat das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg auch die Bewer­tung mit dem deut­lich nied­ri­ge­ren Preis zuge­las­sen, zu dem Wär­me aus dem Kraft­werk an einen Drit­ten gelie­fert wur­de. Dass es sich dabei um den Cou­sin des Eigen­tü­mers gehan­delt hat, spiel­te für das Gericht kei­ne Rol­le, weil der Preis nach­weis­lich im Rah­men des regio­nal übli­chen Prei­ses für die Lie­fe­rung von Abwär­me aus Bio­gas­an­la­gen gele­gen hat.