Nießbrauchvorbehalt führt zur Aufdeckung stiller Reserven

Ein Nießbrauchvorbehalt des bisherigen Inhabers an der wesentlichen Betriebsgrundlage verhindert eine steuerneutrale unentgeltliche Betriebsübertragung.

Eine unent­gelt­li­che Betriebs­über­tra­gung ist ohne die Auf­de­ckung stil­ler Reser­ven mög­lich. Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs setzt eine sol­che steu­erneu­tra­le Über­tra­gung aber zusätz­lich vor­aus, dass der alte Eigen­tü­mer sei­ne bis­he­ri­ge gewerb­li­che Tätig­keit ein­stellt und dem Erwer­ber die betrieb­li­che Betä­ti­gung ermög­licht. Die­se Vor­aus­set­zung ist nicht erfüllt, wenn die ein­zi­ge wesent­li­che Betriebs­grund­la­ge auf­grund eines Nieß­brauch­vor­be­halts vom bis­he­ri­gen Betriebs­in­ha­ber wei­ter­hin gewerb­lich genutzt wird. Das Finanz­amt darf nach Mei­nung des Bun­des­fi­nanz­hofs in so einem Fall von der Auf­de­ckung der stil­len Reser­ven aus­ge­hen. Eine Aus­nah­me lässt der Bun­des­fi­nanz­hof nur bei land- und forst­wirt­schaft­li­chen Betrie­ben zu.