Bedingungslose Erstattung der Umsatzsteuer an Bauträger

Bei der Rückabwicklung von Bauträgerfällen darf das Finanzamt die Rückerstattung der Umsatzsteuer nicht von einer Verrechnungsmöglichkeit oder einer Zahlung der Umsatzsteuer an den Bauhandwerker abhängig machen.

Auf­grund eines Urteils des Bun­des­fi­nanz­hofs kommt die Umkehr der Steu­er­schuld­ner­schaft auf Bau­leis­tun­gen nur noch in Fra­ge, wenn der Leis­tungs­emp­fän­ger die Leis­tung selbst zur Erbrin­gung von Bau­leis­tun­gen ver­wen­det. Das hat zu zahl­rei­chen Erstat­tungs­an­trä­gen von Bau­trä­gern geführt, die nach die­ser Ent­schei­dung nicht mehr Steu­er­schuld­ner sind. Das Finanz­ge­richt Mün­chen hat jetzt ent­schie­den, dass das Finanz­amt den Erstat­tungs­an­spruch nicht davon abhän­gig machen darf, ob der Bau­trä­ger dem Hand­wer­ker die Umsatz­steu­er auf den ihm in Rech­nung gestell­ten Net­to­be­trag bezahlt hat oder ob das Finanz­amt mit dem Anspruch des Hand­wer­kers auf Zah­lung der Umsatz­steu­er auf­rech­nen kann.

Dage­gen hat das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg geur­teilt, dass der Bau­trä­ger dem Finanz­amt die Umsatz­steu­er solan­ge schul­det, bis er die­se an den Hand­wer­ker gezahlt hat. Gegen bei­de Urtei­le ist die Revi­si­on zuge­las­sen. Setzt sich die Auf­fas­sung der Mün­che­ner Rich­ter durch, kann ein Bau­trä­ger jeder­zeit bedin­gungs­los eine Erstat­tung der Umsatz­steu­er ver­lan­gen, solan­ge der Erstat­tungs­an­spruch noch nicht ver­jährt ist.