Abzugsverbot für häuslichen Behandlungsraum eines Arztes

Ein Notfall-Behandlungsraum im Privathaus ohne separaten Eingang fällt unter das Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer.

Das Abzugs­ver­bot für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer gilt auch für einen für Not­fäl­le ein­ge­rich­te­ten Behand­lungs­raum im pri­va­ten Wohn­haus eines Arz­tes. Zwar ist der Raum nicht wie ein typi­sches Arbeits­zim­mer büro­mä­ßig ein­ge­rich­tet. Doch für das Finanz­ge­richt Müns­ter war ent­schei­dend, dass der Raum nicht über einen sepa­ra­ten Ein­gang ver­fügt. Damit lie­ge kei­ne ärzt­li­che Not­fall­pra­xis vor, weil durch die Ein­bin­dung in die Sphä­re der Lebens­füh­rung eine pri­va­te Mit­be­nut­zung nicht aus­ge­schlos­sen wer­den kön­ne.