Sanierungserlass nicht auf Altfälle anwendbar

Die gesetzliche Regelung für den Steuererlass auf Sanierungsgewinne gilt nur für neue Fälle, weil Altfälle weiter unter den Sanierungserlass fallen sollten. Das hat der Bundesfinanzhof nun aber ausgeschlossen.

Mit dem Sanie­rungs­er­lass des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums soll­ten Sanie­rungs­ge­win­ne steu­er­lich begüns­tigt wer­den. Doch der Bun­des­fi­nanz­hof hat die­sen Erlass als ver­fas­sungs­wid­rig ein­ge­stuft, weil es kei­ne gesetz­li­che Grund­la­ge dafür gab. Der Gesetz­ge­ber hat umge­hend reagiert und im Som­mer eine sol­che Grund­la­ge geschaf­fen, die aller­dings nur für Fäl­le nach der Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs gilt. Auf Alt­fäl­le vor der Ver­öf­fent­li­chung des Urteils woll­te das Minis­te­ri­um wei­ter den Sanie­rungs­er­lass anwen­den. Doch auch das hat der Bun­des­fi­nanz­hof jetzt ver­bo­ten. Ein Steu­er­erlass las­se sich nicht mit einer Selbst­bin­dung der Finanz­ver­wal­tung und einem dar­auf gestütz­ten Anspruch auf Gleich­be­hand­lung begrün­den.