Steuerabzug eines häuslichen Arbeitszimmers

Das Bundesfinanzministerium hat die Regeln für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer überarbeitet.

Grund­sätz­lich dür­fen die Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer sowie die Kos­ten für des­sen Aus­stat­tung nicht als Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten abge­zo­gen wer­den. Eine Aus­nah­me davon gibt es nur, wenn das häus­li­che Arbeits­zim­mer den Mit­tel­punkt der gesam­ten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Tätig­keit dar­stellt oder wenn für die beruf­li­che Tätig­keit kein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung steht. Im ers­ten Fall sind die Aus­ga­ben in vol­ler Höhe abzieh­bar, im zwei­ten Fall immer­hin bis zu einem Betrag von 1.250 Euro im Jahr.

Was dabei im Detail zu beach­ten ist, hat die Finanz­ver­wal­tung schon lan­ge in einer Ver­wal­tungs­an­wei­sung gere­gelt. Nach mehr als sechs Jah­ren hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um die­ses Schrei­ben zur steu­er­li­chen Hand­ha­bung der Aus­ga­ben für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer einer umfas­sen­den Aktua­li­sie­rung unter­zo­gen. Ins­be­son­de­re die Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs, der sich in den letz­ten Jah­ren mehr­fach mit dem The­ma befasst hat, ist in die aktua­li­sier­te Fas­sung ein­ge­flos­sen.

Neben den aktu­el­len Vor­ga­ben für häus­li­che Arbeits­zim­mer, die hier zusam­men­ge­fasst sind, ent­hält das Schrei­ben des Minis­te­ri­ums auch zahl­rei­che Bei­spie­le für die unter­schied­lichs­ten Fall­kon­stel­la­tio­nen. Das aktua­li­sier­te Schrei­ben für alle noch offe­nen Fäl­le seit 2007.

  • Arbeits­zim­mer: Ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer ist ein Raum, der in die häus­li­che Sphä­re ein­ge­bun­den ist, vor­wie­gend der Erle­di­gung von Arbei­ten dient und ganz oder nahe­zu aus­schließ­lich beruf­lich genutzt wird. In die häus­li­che Sphä­re ein­ge­bun­den ist ein Raum, wenn er zur Woh­nung oder zum Wohn­haus gehört. Dies betrifft nicht nur die Wohn­räu­me, son­dern eben­so Zube­hör­räu­me. So kann auch ein Raum im Kel­ler oder unter dem Dach ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer sein, wenn die Räum­lich­kei­ten auf­grund der unmit­tel­ba­ren Nähe mit den pri­va­ten Wohn­räu­men ver­bun­den sind. Eine gering­fü­gi­ge pri­va­te Mit­be­nut­zung des Arbeits­zim­mers von weni­ger als 10 % ist unschäd­lich.

  • Arbeits­ecke: Auf­wen­dun­gen für einen Raum, der flä­chen­mä­ßig auch nicht uner­heb­lich pri­vat genutzt wird, kön­nen nicht als Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten abge­zo­gen wer­den.

  • Außer­häus­li­ches Arbeits­zim­mer: Ein Raum im Kel­ler oder Dach­ge­schoss eines Mehr­fa­mi­li­en­hau­ses, der nicht zur Pri­vat­woh­nung gehört, son­dern zusätz­lich ange­mie­tet wur­de, kann ein außer­häus­li­ches Arbeits­zim­mer sein, das nicht unter die Abzugs­be­schrän­kung fällt. Maß­ge­bend ist, ob eine Ver­bin­dung des Arbeits­zim­mers mit der pri­va­ten Lebens­sphä­re besteht. Dabei ist das Gesamt­bild der Ver­hält­nis­se im Ein­zel­fall ent­schei­dend.

  • Ande­re Räu­me: Eben­falls nicht unter die Abzugs­be­schrän­kung fal­len Räu­me, die ihrer Aus­stat­tung und Funk­ti­on nach nicht einem Büro ent­spre­chen (z. B. Lager, Betriebs- oder Aus­stel­lungs­räu­me), selbst wenn sie mit dem Wohn­raum ver­bun­den und in die häus­li­che Sphä­re ein­ge­bun­den sind. Unschäd­lich für die Abzugs­fä­hig­keit ist eine unter­ge­ord­ne­te pri­va­te Mit­be­nut­zung.

  • Meh­re­re Räu­me: Auch meh­re­re Räu­me zusam­men kön­nen als häus­li­ches Arbeits­zim­mer gel­ten. Sie müs­sen aber vom übri­gen Wohn­be­reich abge­trennt sein.

  • Neben­räu­me: Auf­wen­dun­gen für Räu­me wie Küche, Bad und Flur, die in die häus­li­che Sphä­re ein­ge­bun­den sind und zu einem nicht uner­heb­li­chen Teil pri­vat genutzt wer­den, kön­nen auch dann nicht antei­lig abge­zo­gen wer­den, wenn ein berück­sich­ti­gungs­fä­hi­ges häus­li­ches Arbeits­zim­mer exis­tiert.

  • Auf­wen­dun­gen: Zu den Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer gehö­ren ins­be­son­de­re die Auf­wen­dun­gen für die Aus­stat­tung (Tape­ten, Boden­be­lag, Gar­di­nen und Lam­pen etc.), sowie die antei­li­gen Auf­wen­dun­gen für Mie­te oder AfA, Dar­le­hens­zin­sen, Was­ser, Ener­gie, Rei­ni­gung, Grund­steu­er, Müll­ab­fuhr, Kamin­fe­ger, Gebäu­de­ver­si­che­run­gen sowie Reno­vie­rung.

  • Anteils­be­rech­nung: Die auf ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer antei­lig ent­fal­len­den Auf­wen­dun­gen sind grund­sätz­lich nach dem Ver­hält­nis der Flä­che des Arbeits­zim­mers zur gesam­ten Wohn­flä­che ein­schließ­lich Arbeits­zim­mer zu ermit­teln. Wer­den auch Neben­räu­me beruf­lich genutzt, sind die abzieh­ba­ren Kos­ten nach dem Ver­hält­nis des gesam­ten betrieb­lich oder beruf­lich genutz­ten Berei­ches zur Gesamt­flä­che aller Räu­me auf­zu­tei­len.

  • Ein­rich­tung und Arbeits­mit­tel: Arbeits­mit­tel fal­len nicht unter die Abzugs­be­schrän­kung für Arbeits­zim­mer. Das gilt auch für Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­de, die zugleich Arbeits­mit­tel sind. Umge­kehrt sind Luxus­ge­gen­stän­de, die vor­ran­gig der Deko­ra­ti­on des Arbeits­zim­mers die­nen, grund­sätz­lich nicht abzieh­bar.

  • Tätig­keits­mit­tel­punkt: Ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer ist dann der Mit­tel­punkt der gesam­ten Berufs­tä­tig­keit, wenn dort die Hand­lun­gen vor­ge­nom­men und Leis­tun­gen erbracht wer­den, die für die kon­kre­te Tätig­keit wesent­lich und prä­gend sind. Bei der Gesamt­be­trach­tung sind nur Ein­künf­te zu berück­sich­ti­gen, die ein Tätig­wer­den erfor­dern; Ver­sor­gungs­be­zü­ge zäh­len also nicht. Der Mit­tel­punkt der Tätig­keit hängt vom inhalt­li­chen (qua­li­ta­ti­ven) Schwer­punkt der Berufs­tä­tig­keit ab. Der zeit­li­che (quan­ti­ta­ti­ven) Umfang der Nut­zung des häus­li­chen Arbeits­zim­mers hat ledig­lich eine indi­zi­el­le Bedeu­tung, die dann zum Tra­gen kommt, wenn die Tätig­keit in qua­li­ta­ti­ver Hin­sicht gleich­wer­tig im Arbeits­zim­mer und außer­halb des Arbeits­zim­mers aus­ge­übt wird. Das zeit­li­che Über­wie­gen der außer­häus­li­chen Tätig­keit schließt einen unbe­schränk­ten Abzug der Auf­wen­dun­gen für das Arbeits­zim­mer also nicht von vorn­her­ein aus.

  • Meh­re­re Tätig­kei­ten: Übt der Steu­er­zah­ler meh­re­re Tätig­kei­ten aus, kommt es auf das Gesamt­bild an. Nur wenn bei allen Tätig­kei­ten die im Arbeits­zim­mer erle­dig­ten Arbei­ten den qua­li­ta­ti­ven Schwer­punkt dar­stel­len, liegt dort auch der Mit­tel­punkt der Gesamt­tä­tig­keit. Ist das Arbeits­zim­mer dage­gen nur der qua­li­ta­ti­ve Mit­tel­punkt einer der Ein­zel­tä­tig­kei­ten, dann ist es nicht der Mit­tel­punkt der Gesamt­tä­tig­keit.

  • Ande­rer Arbeits­platz: Als ande­rer Arbeits­platz im Sin­ne des Geset­zes gilt grund­sätz­lich jeder Arbeits­platz, der zur Erle­di­gung büro­mä­ßi­ger Arbei­ten geeig­net ist. Dabei spie­len die kon­kre­ten Arbeits­be­din­gun­gen (Lärm­be­läs­ti­gung, Publi­kums­ver­kehr etc.) kei­ne Rol­le. Ein räum­lich abge­schlos­se­ner Arbeits­be­reich oder ein indi­vi­du­ell zuge­ord­ne­ter Arbeits­platz ist eben­falls kei­ne Vor­aus­set­zung. Auch die Aus­stat­tung des häus­li­chen Arbeits­zim­mers mit Arbeits­mit­teln, die im Betrieb nicht vor­han­den sind, macht kei­nen Unter­schied. Die Erfor­der­lich­keit des häus­li­chen Arbeits­zim­mers ent­fällt aller­dings nicht bereits dann, wenn irgend­ein Arbeits­platz zur Ver­fü­gung steht, son­dern nur dann, wenn die­ser so beschaf­fen ist, dass der Steu­er­zah­ler auf das Arbeits­zim­mer nicht ange­wie­sen ist. Der ande­re Arbeits­platz muss daher für alle Auf­ga­ben­be­rei­che der Erwerbs­tä­tig­keit genutzt wer­den kön­nen. Ein ande­rer Arbeits­platz steht auch dann zur Ver­fü­gung, wenn er außer­halb der übli­chen Arbeits­zei­ten (Wochen­en­de, Feri­en) nicht zugäng­lich ist. Übt der Steu­er­zah­ler meh­re­re Tätig­kei­ten aus, ist für jede Tätig­keit zu prü­fen, ob ein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung steht. Nur Auf­wen­dun­gen, die auf Tätig­kei­ten ent­fal­len, für die kein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung steht, sind steu­er­lich abzieh­bar.

  • Nach­weis: Der Steu­er­zah­ler muss kon­kret dar­le­gen, dass ein ande­rer Arbeits­platz für die jewei­li­ge Tätig­keit nicht zur Ver­fü­gung steht. Die Art der Tätig­keit kann ein Indiz sein. Eben­falls hilf­reich kann eine Beschei­ni­gung des Arbeit­ge­bers sein.

  • Unter­schied­li­che Tätig­kei­ten: Übt der Steu­er­zah­ler meh­re­re Tätig­kei­ten neben­ein­an­der aus und ist das Arbeits­zim­mer der Mit­tel­punkt der gesam­ten Betä­ti­gung, so sind die Auf­wen­dun­gen den Tätig­kei­ten ent­spre­chend dem Nut­zungs­an­teil zuzu­ord­nen. Liegt der Mit­tel­punkt ein­zel­ner Tätig­kei­ten außer­halb des häus­li­chen Arbeits­zim­mers, ist der Abzug der antei­li­gen Auf­wen­dun­gen auch für die­se Tätig­kei­ten mög­lich. Liegt der Mit­tel­punkt der gesam­ten Betä­ti­gung dage­gen nicht im häus­li­chen Arbeits­zim­mer, steht für ein­zel­ne Tätig­kei­ten jedoch kein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung, kön­nen Aus­ga­ben bis zu 1.250 Euro abge­zo­gen wer­den. Soweit der Kos­ten­ab­zug für eine oder meh­re­re Tätig­kei­ten mög­lich ist, kön­nen die­se antei­lig ins­ge­samt bis zum Höchst­be­trag gel­tend gemacht wer­den. Eine Ver­viel­fa­chung des Höchst­be­tra­ges ent­spre­chend der Anzahl der Tätig­kei­ten ist aus­ge­schlos­sen, eben­so eine Kür­zung.

  • Gemein­sa­me Nut­zung: Die Abzugs­be­schrän­kung ist per­so­nen­be­zo­gen. Nut­zen meh­re­re Per­so­nen ein Arbeits­zim­mer gemein­sam, sind die Abzugs­vor­aus­set­zun­gen für jeden Nut­zer ein­zeln zu prü­fen. Jeder Nut­zer kann sei­ne Auf­wen­dun­gen dann ent­we­der unbe­grenzt, bis zum Höchst­be­trag von 1.250 Euro oder gar nicht abzie­hen. Nut­zen Mit­ei­gen­tü­mer das Arbeits­zim­mer gemein­sam, kann jeder die sei­nem Anteil ent­spre­chen­den und von ihm getra­ge­nen Auf­wen­dun­gen abzie­hen. Das­sel­be gilt für Miet­zah­lun­gen für eine durch Ehe­gat­ten oder Lebens­part­ner gemein­sam gemie­te­te Woh­nung.

  • Unter­jäh­ri­ge Ände­rung: Ändern sich die Nut­zungs­ver­hält­nis­se inner­halb eines Jah­res, kön­nen nur die auf den Zeit­raum, in dem das Arbeits­zim­mer den Tätig­keits­mit­tel­punkt bil­det, ent­fal­len­den Auf­wen­dun­gen in vol­ler Höhe abge­zo­gen wer­den. Für den übri­gen Zeit­raum kommt ein beschränk­ter Abzug nur in Betracht, wenn für die Tätig­keit kein ande­rer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung steht. Der Höchst­be­trag von 1.250 Euro gilt auch bei nicht ganz­jäh­ri­ger Nut­zung in vol­ler Höhe.

  • Vor­be­rei­ten­de Tätig­keit: Wird das Arbeits­zim­mer für eine spä­te­re Nut­zung vor­be­rei­tet, bei der die Abzugs­vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen, sind die dar­auf ent­fal­len­den Auf­wen­dun­gen ent­spre­chend zu berück­sich­ti­gen.

  • Aus­bil­dung: Die Richt­li­ni­en für die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung gel­ten auch für ein Arbeits­zim­mer, das für die erst­ma­li­ge Berufs­aus­bil­dung oder im Rah­men eines Erst­stu­di­ums genutzt wird. Im Rah­men der Erst­aus­bil­dungs­kos­ten kön­nen jedoch in jedem Fall Auf­wen­dun­gen nur bis zu ins­ge­samt 6.000 Euro als Son­der­aus­ga­ben abge­zo­gen wer­den. Wird das häus­li­che Arbeits­zim­mer gleich­zei­tig auch zur Erzie­lung von Ein­künf­ten genutzt, sind die Kos­ten ent­spre­chend auf­zu­tei­len.

  • Nicht­be­schäf­ti­gung: Die Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer kön­nen in Zei­ten der Nicht­be­schäf­ti­gung (z. B. Erwerbs­lo­sig­keit, Mut­ter­schutz, Eltern­zeit) als vor­weg­ge­nom­me­ne Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar sein, sofern ein Abzug der Auf­wen­dun­gen auch unter den zu erwar­ten­den Umstän­den der spä­te­ren Tätig­keit zuläs­sig wäre.

  • Auf­zeich­nungs­pflich­ten: Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer dür­fen bei der Gewinn­ermitt­lung nur berück­sich­tigt wer­den, wenn sie beson­ders auf­ge­zeich­net sind. Dabei ist es zuläs­sig, die auf das Arbeits­zim­mer antei­lig ent­fal­len­den Finan­zie­rungs­kos­ten zu schät­zen und erst nach Ablauf des Wirt­schafts- oder Kalen­der­jah­res anhand der Jah­res­ab­rech­nung der Bank auf­zu­zeich­nen. Glei­ches gilt für die ver­brauchs­ab­hän­gi­gen Kos­ten wie z. B. Was­ser- und Ener­gie­kos­ten. Eben­so genügt es, Abschrei­bungs­be­trä­ge ein­mal jähr­lich auf­zu­zeich­nen.