Eigennutzung einer Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist

Eine Immobilie wird vor dem Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist dann über drei Jahre hinweg selbst genutzt, wenn die Nutzung in einem zusammenhängenden Zeitraum erfolgt, der nur das Kalenderjahr vor dem Verkauf voll ausfüllt.

Wird eine Immo­bi­lie weni­ger als zehn Jah­re nach der Anschaf­fung wie­der ver­kauft, ist die Wert­stei­ge­rung steu­er­pflich­tig. Eine Aus­nah­me von der Besteue­rung die­ses Spe­ku­la­ti­ons­ge­winns gilt aber für selbst­ge­nutz­te Immo­bi­li­en. Eher neben­bei hat der Bun­des­fi­nanz­hof dabei klar­ge­stellt, wie die Geset­zes­for­mu­lie­rung genau zu ver­ste­hen ist: Die vom Gesetz gefor­der­te Nut­zung zu eige­nen Wohn­zwe­cken im Jahr des Ver­kaufs und in den bei­den vor­an­ge­gan­ge­nen Jah­ren liegt vor, wenn die Immo­bi­lie in einem zusam­men­hän­gen­den Zeit­raum genutzt wird, der sich über drei Kalen­der­jah­re erstreckt, ohne sie — mit Aus­nah­me des mitt­le­ren Kalen­der­jahrs — voll aus­zu­fül­len.