Reparaturaufwendungen sind keine Nachlassverbindlichkeit
Auch wenn die Ursache für einen Schaden durch den Erblasser geschaffen wurde, sind daraus folgende Reparaturkosten nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar.
Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an einer geerbten Immobilie oder anderen Nachlassgegenständen sind grundsätzlich nicht als Nachlassverbindlichkeiten abziehbar. Das gilt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn die Ursache für die notwendige Reparatur zwar vom Erblasser gesetzt wurde, aber der Schaden erst nach dessen Tod in Erscheinung getreten ist. Aufwendungen zur Beseitigung von Mängeln und Schäden sind nur dann abziehbar, wenn zu Lebzeiten des Erblassers eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtung zu deren Beseitigung bestanden hat. Im Streitfall musste der Erbe die Heizung reparieren lassen, nachdem der Erblasser die Anlage mit dem falschen Öl betankt hat.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Lieferung von Mieterstrom als selbstständige Hauptleistung
- Anscheinsbeweis für eine private Fahrzeugnutzung
- Grundsteuer für Grundstück in Landschaftsschutzgebiet
- Solidaritätszuschlag ist weiterhin verfassungsgemäß
- Erste Pläne der künftigen Regierungskoalition
- Einspruch in 13 % der Grundsteuerfälle
- Flugunterricht ist kein steuerfreier Unterricht
- Tätowierer übt künstlerische Tätigkeit aus
- Grunderwerbsteuer auf nachträgliche Sonderwünsche
- Schenkungsteuer bei niedrig verzinstem Darlehen